Insolvenzgericht muss Aufenthaltsort des Schuldners in der Wohlverhaltensphase nicht ermitteln

Im Insolvenzverfahren und auch danach in der sog. Wohlverhaltensphase müssen Schuldner selbst dafür sorgen, dass sie erreicht werden können. Anderenfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.

BildViele Schuldner stecken sprichwörtlich den “Kopf in den Sand”, ignorieren ihre Post und sind gerne auch einmal nicht postalisch erreichbar. Dies muss sich ändern, wenn sie ihre Situation bereinigen und ein Insolvenzverfahren beantragen möchten. Denn nach Einreichung des Insolvenzantrags müssen sie dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Auskünfte erteilen, wozu auch der Wechsel des Wohnsitzes gehört. Dieselbe Pflicht ordnet § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die sog. Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Hier muss ein Wohnsitzwechsel innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.

Zieht der Schuldner um und teilt dies trotzdem nicht mit, müssen das Gericht und der Treuhänder, wie der Insolvenzverwalter in der Wohlverhaltensphase genannt wird, keine besonderen Ermittlungen anstellen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.05.2013, IX ZB 272/11 ausgeführt. Es handelt sich bei der Wohlverhaltensphase um ein Massenverfahren, das von Gericht und Treuhänder mit einem geringen Aufwand durchgeführt werden soll. Wenn der Schuldner kein pfändbares Einkommen erwirtschaftet, beträgt die Mindestvergütung des Treuhänders EUR 100,00 netto pro Jahr. Hierfür können Einwohnermeldeamtsanfragen oder andere Nachforschungen nach Ansicht des BGH nicht verlangt werden.
In dem entschiedenen Fall war der Schuldner kurz nach Beantragung des Insolvenzverfahrens nach Dubai zur Arbeitsaufnahme verreist und hatte dies der Insolvenzverwalterin auch mitgeteilt. Eine Adresse hinterließ er jedoch nicht. Die Insolvenzverwalterin brachte ein Postfach in Dubai und eine E-Mail-Adresse in Erfahrung. Schreiben an dieses Postfach, u.a. auch eine Rechnung über die Mindesttreuhändervergütung gemäß § 296 InsO, blieben unbeantwortet und gingen dem Schuldner nach eigener Mitteilung auch nicht zu, später kam ein Einschreiben als nicht zustellbar zurück. Dem Insolvenzgericht wurde auf ein Schreiben hin mitgeteilt, das Postfach sei geschlossen worden. 2009 kehrte der Schuldner nach Deutschland zurück und schrieb diesbezüglich E-Mails an die Treuhänderin und das Gericht. Erstere hatte jedoch eine neue, andere E-Mail-Adresse, Letzteres falsche Kontaktdaten im Internet angegeben, so dass beide E-Mails nicht ankamen. Daher konnte ihm ein Antrag Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindesttreuhändervergütung gemäß § 296 InsO nicht zugestellt werden. Dieser Antrag und auch der letztlich dahingehend gefasste Beschluss wurden gemäß § 185 ZPO öffentlich, also durch Aushang bei Gericht, zugestellt, da der Aufenthalt des Schuldners unbekannt war.

Als dieser von der Versagung der Restschuldbefreiung erfuhr, legte er Beschwerde ein und beantragte gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Hinblick auf die zweiwöchige Beschwerdefrist, jedoch ohne Erfolg. Der BGH ging davon aus, dass er die Frist nicht unverschuldet versäumt hat, da er der Treuhänderin seinen Wohnort in Dubai nicht mitgeteilt hatte und auch hätte merken müssen, dass ihn Schreiben über das Postfach in Dubai offenbar nicht sicher erreichten. Dass er 2009 nach seiner Rückkehr E-Mails geschickt hatte, die dann nicht angekommen waren, half ihm auch nicht weiter, da er den Zugang hätte kontrollieren müssen. Nach fünf Jahren sei damit zu rechnen, dass sich eine E-Mail-Adresse auch einmal ändern könne. Der Schuldner hatte jedoch nach Versand der E-Mails monatelang nicht nachgefasst und sich nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.

Dieser Beschluss veranlasst mich einmal mehr, die Schuldner auf ihre Mitteilungspflichten in Bezug auf einen Wohnsitzwechsel hinzuweisen. Dieser Hinweis findet sich zwar auch in den Merkblättern, die die Insolvenzgerichte herausgeben, wird jedoch dort gerne überlesen, da die Hinweise sehr umfangreich sind.

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