Das OLG Hamburg bewertete die Berufung der kununu GmbH als offensichtlich aussichtslos; die Plattform nahm ihr Rechtsmittel zurück. Die Unterlassung ist rechtskräftig (Az. 7 U 8/25).
7. Zivilsenat bewertete die Berufung von kununu als offensichtlich aussichtslos / kununu haftet als mittelbare Störerin / Unterlassungstitel mit Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bewehrt
Hamburg/Düsseldorf, 14. Juli 2026 – Nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht signalisiert hatte, ihre Berufung als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen, hat die kununu GmbH ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (Az. 7 U 8/25) stellte der 7. Zivilsenat die Rücknahme fest und erklärte die Plattformbetreiberin des Rechtsmittels für verlustig; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt kununu. Damit ist die Verurteilung der kununu GmbH zur Unterlassung durch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 7. Februar 2025, Az. 324 O 315/24) rechtskräftig.
Zuvor hatte der Senat mit Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2026 nach § 522 Abs. 2 ZPO mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig zurückzuweisen beabsichtige, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm die Bewertungsplattform ihr Rechtsmittel zurück.
In der Sache ging es um eine anonyme rufschädigende Bewertung auf dem Arbeitgeberbewertungsportal kununu. Das bewertete Unternehmen hatte beanstandet, der Bewertung liege kein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt zugrunde – es könne anhand der von der Plattform übermittelten Unterlagen nicht überprüfen, ob die bewertende Person jemals für das Unternehmen tätig gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Zivilsenats haftet der Portalbetreiber in einer solchen Konstellation als mittelbare Störerin: Er muss den Bewerteten in die Lage versetzen, das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts selbst zu überprüfen. Es genügt nicht, dass die Plattform die Prüfung für sich vornimmt und dem Betroffenen lediglich versichert, sie sei positiv ausgefallen.
Der Unterlassungstitel ist mit einem empfindlichen Zwangsmittel bewehrt: Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht der kununu GmbH ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die an den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft zu vollziehen ist. Die Bindungswirkung beschränkt sich dabei nicht auf den exakten Wortlaut der beanstandeten Bewertung, sondern erfasst auch kerngleiche Verstöße. Für die Plattform entsteht damit ein erhebliches eigenes Interesse, vergleichbare Bewertungen im Profil des betroffenen Arbeitgebers gar nicht erst zu veröffentlichen oder unverzüglich zu entfernen.
„Unser Ziel ist es nicht, einzelne Verfasser zu enttarnen, sondern die Plattform an Recht und Gesetz zu binden“, ordnet Rechtsanwalt Jan Meyer von SterneAdvo ein, der das Unternehmen vertreten hat. „Wenn jede weitere kerngleiche Bewertung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro auslösen kann, verschiebt sich das Kräfteverhältnis: Nicht mehr der bewertete Arbeitgeber trägt das Risiko, sondern der Portalbetreiber. Genau so werden Unternehmen aus einer Position der Wehrlosigkeit geholt.“
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Rechtsanwalt Jan Meyer hat die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu den Prüfpflichten von Bewertungsportalen maßgeblich mitgeprägt – von der Grundsatzentscheidung im Februar 2024 (Az. 7 W 11/24) bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache im Juli 2026 (Az. 7 U 8/25).
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