Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Ausgleichspflicht – Gesellschaftsrecht

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller zur Zeit des Vertragsschlusses relevanten Umstände erforderlich.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 04.06.2013 (Az.: II ZR 207/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Verpflichtung einer nicht leistungsfähigen Gesellschafterin zur Rückzahlung erheblicher Beträge, die im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet wurde und die der andere Gesellschafter einlegt und die vereinbarungsgemäß dem im Interesse der Gesellschaft tätigen Ehemann der Gesellschafterin zufließen, dann nicht sittenwidrig sei, wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks habe.

Nach der Auffassung des BGH müsste für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen insbesondere eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind, erfolgen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB Gesellschaft) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Die GbR ist eine Personenvereinigung, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht und mit der ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, steht allen Gesellschaftern die Geschäftsführung gemeinschaftlich zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sie sowohl rechts-, als auch parteifähig, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.

Für die BGB Gesellschaft gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen. So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Dies gilt umso mehr vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass neben dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter einer BGB Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften. Auch wenn die Möglichkeit des Innenregresses besteht, kann ein einzelner Gesellschafter im Außenverhältnis zunächst einmal von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt berät kompetent und umfassend, damit die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, vorteilhaft genutzt werden können.

Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hilft bei der Gründung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der Auflösung der Gesellschaft.

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