Interessante Ansichten der Rechtsprechung zur Haftung bei Schnee im Verkehrsrecht
Wenn alles vom Schnee bedeckt ist, dann kommt es oft zu Verkehrsunfällen.
Stößt ein Autofahrer beim Einparken in eine vermeintliche Parklücke gegen einen Baumstumpf, weil er wegen der dichten Schneeschicht nicht sehen konnte, wo der Parkplatz aufhört und die Grünanlage beginnt, haftet die Gemeinde ggf. auf Schadenersatz. Der Fahrer trägt jedoch ggf. eine Mitschuld, so sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm in einem Judikat.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Eigentümer im Winter bei Wegen und Plätzen eine Räum- und Streupflicht im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht habe.
Diese Pflicht trifft bei öffentlichen Plätzen und Wegen auch die jeweilige Gemeinde. Da es praktisch kaum möglich ist, alle öffentliche Wege und Plätze morgens nach einem Schneefall auch schnee- und eisfrei zu bekommen, wird bei einem Schadenfall deshalb jeweils gesondert geprüft, ob die Schneeräumung erforderlich und zumutbar war. Bei wichtigen Verkehrswegen ist dies der Fall. Die komplette Räumung von Seitenstraßen und abgelegenen Parkplätzen kann nicht verlangt werden. Dies ist im o.a. Sinne dann nicht zumutbar. Wie man sieht, ist die Frage der Haftung im Verkehrsrecht oft sehr differenziert zu sehen. Im Zweifelsfall kann ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Klarheit verschaffen und helfen, die Situation richtig einzuordnen.
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Anwaltskanzlei Dr. Unger/ Verkehrsrecht
Herr A Unger
Haagstr. 10
47441 Moers
Deutschland
fon ..: 02841/3911929
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email : kanzlei@ra-drunger.de
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