Hybride Betriebsversammlungen: Effizient, interaktiv und rechtskonform!

Hybride Betriebsversammlungen: Effizient, interaktiv und rechtskonform!

Wie Unternehmen 2025 Betriebsversammlungen sicher per Livestream umsetzen – und warum der Gesetzgeber jetzt Klarheit schaffen sollte!

BildIst es aktuell erlaubt Betriebsversammlungen auch per Livestream an alle Mitarbeiter zu übertragen? Seit dem Ende der Pandemie werden Betriebsversammlungen nur noch selten bis nicht mehr digital übertragen. Das muss jedoch nicht sein. Das Gesetz verbietet es nicht. Zwar gab es während der Pandemie formulierte Sonderregelungen, die die digitale Übertragung ausdrücklich erlaubten, leider jedoch zurückgenommen wurden, doch das ursprüngliche Recht rund um die Durchführung einer Betriebsversammlung bietet deutlich mehr Spielraum als vielen bekannt ist!

Und das eröffnet Chancen: Für die Attraktivität der Arbeitgeber, Flexibilität der Mitarbeitende und einen modernen Betriebsrat!

Mitarbeitende erwarten 2025 zeitgemäße, flexible Beteiligungsmöglichkeiten bei Versammlungen, während Unternehmen und Betriebsräte vor der Herausforderung stehen, technische Innovation mit rechtlicher Sicherheit zu vereinen. Was viele nicht wissen: Schon heute sind hybride Betriebsversammlungen möglich. Wir sagen, wie es geht!

Die Betriebsversammlung während der Pandemie: Bitte per Livestream

Während der Pandemie ermöglichte § 129 Abs. 1 BetrVG die Durchführung virtueller Versammlungen. Die Ausnahme diente dem Infektionsschutz und bot zugleich eine praktikable Alternative zur Präsenzversammlung. Doch diese Möglichkeit endete am 7. April 2023 – seither sind Betriebsversammlungen wieder grundsätzlich in Präsenz abzuhalten.

Nur für Mitarbeitende: Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit

Die Gesetzesbegründung des § 129 Abs. 1 BetrVG betonte den Präsenzgrundsatz mit Verweis auf die Nichtöffentlichkeit und den Ausschluss betriebsfremder Personen als zentrale Argumente gegen eine dauerhafte virtuelle Lösung.

Natürlich ist, die Vertraulichkeit bei Betriebsversammlungen sicher zu stellen. Aber in 2025 gehört das bei allen Unternehmen heute zum Standard der IT-Sicherheit: Personalisierte Zugänge und Authentifizierung der Nutzer gibt es in jedem Onlinemeeting.

Die Behörden machen es bereits vor: Digitale Personalversammlungen sind hier erlaubt!

Der Gesetzgeber hat beim Personalvertretungsrechts bereits virtuelle Formate zugelassen. So erlaubt beispielsweise § 58 Abs. 1 S. 2 BPersVG virtuelle Personalversammlungen nach vorheriger interner Abstimmung. Auch Art. 48 Abs. 3 BayPVG sieht Betriebsversammlungen ganz oder teilweise als Videokonferenz vor. Diese Entwicklungen zeigen eine klare Richtung auf: Es ist Zeit jetzt auch Betriebsversammlungen unmissverständlich als digitales Format zu erlauben!

Hybride Betriebsversammlung: Livestream oder Aufzeichnung? Was ist erlaubt?

Bei der Durchführung hybrider Versammlungen durch den Betriebsrat ist nochmals zwischen Live-Streaming und Aufzeichnung der Versammlung zu unterscheiden. Während insbesondere das Streaming eine rechtlich weniger anspruchsvolle Lösung darstellt, unterliegt die Videoaufzeichnung strengeren Vorgaben.

Vor Ort und Online: Hybride Betriebsversammlungen ab 2025 im Livestream – und dabei Kosten sparen

Das Live-Streaming einer Betriebsversammlung, also die Übertragung in Echtzeit an einen anderen Ort innerhalb des Betriebs, wird allgemein als zulässig angesehen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der gewählte Versammlungsort nicht genügend Kapazitäten für alle Teilnehmenden bietet. Rechtlich betrachtet ist das Streaming mit einer (im Gesetz erwähnten) Lautsprecherübertragung oder einer schriftlichen Protokollierung vergleichbar – beides seit jeher gängigen und damit auch erlaubten Methoden der Informationsweitergabe. Dennoch muss sichergestellt sein, dass das Schutzniveau einer Präsenzveranstaltung gewahrt bleibt. Dazu gehört insbesondere, dass der Stream ausschließlich innerhalb des Firmennetzwerks und nur für die Mitarbeitenden bereitgestellt wird. Er darf zudem nicht öffentlich abrufbar sein.

Die Abgrenzung zwischen digitaler Versammlung und ergänzendem Streaming liegt im Format: Die Versammlung findet physisch statt, das Streaming dient lediglich der internen Live-Übertragung ohne Speicherung. Wichtig: Teilnehmende vorab informieren und die datenschutzrechtliche Einwilligung gefilmter Personen einholen, da Streaming eine Datenverarbeitung darstellt.

Aufzeichnung: Datenschutz und Nichtöffentlichkeit bei Betriebsversammlungen

Videoaufzeichnungen können nützlich sein, etwa für abwesende Mitarbeitende. Rechtlich gelten jedoch strenge Vorgaben, insbesondere zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit. Die Aufzeichnung einer Betriebsversammlung ist daher nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung des Versammlungsleiters zulässig. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Transparenz und Information

Teilnehmende müssen vorab über die Aufzeichnung informiert werden, um ihre Mitwirkung bewusst zu entscheiden. Dies verhindert Risiken durch spätere Manipulation oder unautorisierte Verbreitung.

Einwilligung und Datenschutz bei Aufzeichnungen von Betriebsversammlungen

Die Aufzeichnung einer Betriebsversammlung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) dar und erfordert die ausdrückliche Einwilligung aller Betroffenen. Ohne die Einwilligung ist eine Speicherung unzulässig.

Jede sprechende Person muss zustimmen – zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und gemäß § 201 StGB (“Verletzung des vertraulichen Wortes”). Auch Publikumsbeiträge dürfen nur mit Zustimmung erfasst werden, sonst muss die Aufnahme pausieren. Nachträgliches Löschen reicht nicht aus, da bereits die Speicherung ein Risiko darstellt.

Es empfiehlt sich vorab eine schriftliche oder elektronische Zustimmung aller Teilnehmenden einzuholen, da Wortmeldungen spontan und unbeabsichtigte Aufnahmen Dritter ggf. problematisch sein können.

Hybride Betriebsversammlungen: Effizient, inklusiv, zukunftsorientiert!

Hybride Betriebsversammlungen bieten klare Vorteile für Arbeitgeber, Mitarbeitende und Betriebsräte. Sie fördern Flexibilität, steigern die Beteiligung und signalisieren Fortschritt.

Effizienz: Weniger Aufwand, mehr Nachhaltigkeit

* Reduzierte Reisezeiten senken Produktivitätsverluste.
* Geringere Kosten für Räume, Catering und Logistik.
* Nachhaltiger durch weniger Fahrten und CO?-Emissionen.

Mehr Teilhabe: Alle können mitmachen

* Mobile Office, Außendienst und Teilzeitkräfte sind besser eingebunden.
* Auch Zuhörende können sich leichter beteiligen.

Inklusive Kommunikation: Einfacher mitreden

* Anonyme Chat-Fragen senken die Hemmschwelle.
* Kein Druck, vor einer großen Runde zu sprechen.

Dynamisch & interaktiv: Mehr Engagement

* Digitale Tools wie Umfragen und Live-Feedback erhöhen die Aufmerksamkeit.
* Betriebsräte und Arbeitgeber setzen ein klares Zeichen für Innovation.

Wie im Fernsehen! Problemlose Übertragung einer Betriebsversammlung

Unternehmen, die hybride Betriebsversammlungen etablieren, profitieren von höherer Effizienz, breiterer Beteiligung und einem modernen Image. Die Technologie ist bereit – es liegt jetzt an Betriebsräten und Arbeitgebern, diese Chance zu nutzen – und am Gesetzgeber, der die Möglichkeit hat, dies noch rechtssicherer zu gestalten.

Die meisten Unternehmen verfügen heute über leistungsfähige IT-Strukturen, sodass hybride Formate zuverlässig umgesetzt werden können. Dank professioneller Livestream-Dienstleister werden für Betriebsversammlungen digitale Bühnen geschaffen, die die Redner hervorheben und die Inhalte einfach und klar unterstreichen.

Fazit: Echte Chance – Hybride Versammlungen nutzen!

Die Autoren:

Dr. Susanna Stöckert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach mehreren Jahren in einer der führenden deutschen Arbeitsrechtskanzleien ist sie 2024 als Partnerin bei einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Boutique in München eingestiegen. Ihr Fokus liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von komplexen Um- und Restrukturierungen und dem Betriebsverfassungsrecht sowie Digitalisierungsfragen. Frau Dr. Stöckert veröffentlicht regelmäßig in juristischen Fachzeitschriften und referiert zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen.

Martin Prankl ist Spezialist für Livestreams und hybride Veranstaltungen. Mit seiner Firma Stream1 realisiert er regelmäßig digitale Veranstaltungskonzepte für Unternehmen, Verbände und öffentliche Institutionen. Sein Fokus liegt auf der technischen und konzeptionellen Umsetzung interaktiver Formate, die sowohl rechtliche Anforderungen als auch moderne Kommunikationsstrategien vereinen. Durch seine langjährige Erfahrung unterstützt er Unternehmen dabei, digitale Events professionell, effizient und wirkungsvoll zu gestalten.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prankl Consulting GmbH
Herr Martin Prankl
Trausnitzstraße 8
81671 München
Deutschland

fon ..: +498941414530
web ..: https://prankl-consulting.com
email : hello@prankl.org

Dr. Susanna Stöckert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach mehreren Jahren in einer der führenden deutschen Arbeitsrechtskanzleien ist sie 2024 als Partnerin bei einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Boutique in München eingestiegen. Ihr Fokus liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von komplexen Um- und Restrukturierungen und dem Betriebsverfassungsrecht sowie Digitalisierungsfragen. Frau Dr. Stöckert veröffentlicht regelmäßig in juristischen Fachzeitschriften und referiert zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen.

Martin Prankl ist Spezialist für Livestreams und hybride Veranstaltungen. Mit seiner Firma Stream1 realisiert er regelmäßig digitale Veranstaltungskonzepte für Unternehmen, Verbände und öffentliche Institutionen. Sein Fokus liegt auf der technischen und konzeptionellen Umsetzung interaktiver Formate, die sowohl rechtliche Anforderungen als auch moderne Kommunikationsstrategien vereinen. Durch seine langjährige Erfahrung unterstützt er Unternehmen dabei, digitale Events professionell, effizient und wirkungsvoll zu gestalten.

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