Haus & Grund Hessen: Änderungen zum 1. Januar 2025
Frankfurt/ Wiesbaden, 2. Dezember 2024 – Die E-Rechnung kommt. Auch private Vermieter müssen ab 1. Januar 2025 die digitalen Rechnungsdokumente empfangen können. Darauf weist Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, hin.
“Alle Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes müssen ab 2025 E-Rechnungen von Unternehmen in Deutschland empfangen und speichern können, und damit auch private Wohnraumvermieter”, erläutert Ehrhardt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn private Vermieter ausschließlich steuerfreie Umsätze (nach § 4 Umsatzsteuergesetz, UStG) tätigen und damit auch keine Möglichkeit zu einer Umsatzsteueroption (§ 9 UstG) haben.
“Nach Aussagen aus dem Bundesfinanzministerium reicht die Vorhaltung eines E-Mail-Postfaches bereits aus, der Empfangspflicht zu entsprechen, sofern nicht andere elektronische Übermittlungswege zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbart wurden.” Bislang konnte der Empfang einer E-Rechnung abgelehnt werden – das ist ab 1. Januar 2025 nicht mehr möglich.
“Die E-Rechnungen müssen jedoch auch elektronisch gespeichert werden”, so Ehrhardt weiter. “Rechnung ausdrucken, abheften und das elektronische Original löschen, das ist ab 2025 nicht mehr gestattet.” Sanktionen müssen Unternehmen und auch private Vermieter indes aktuell nicht fürchten, kommen sie ihrer Verpflichtung bezüglich der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 nicht nach. Ehrhardt: “Das sieht das Gesetz derzeit nicht vor.”
Die E-Rechnung soll langfristig den Umsatzsteuerbetrug innerhalb der Europäischen Union eindämmen. Ihre stufenweise Einführung soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, die umsatzsteuerrechtliche Richtigkeit von Rechnungen weitgehend automatisiert zu prüfen.
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