EU-Insolvenz – Wie sich anstehende Gesetzes-Änderungen auswirken
Innerhalb der EU unterscheidet sich das nationale Insolvenzrecht ganz erheblich. Unter Schuldnern hat sich herumgesprochen, dass speziell die Insolvenz nach englischem Recht sehr vorteilhaft ist, da diese besonders schnell zur Restschuldbefreiung führt. Im Zuge der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit nutzen daher auch viele Deutsche das englische Insolvenzverfahren. 2014 gibt es eine Novellierung des deutschen Insolvenzrechts. Auch gibt es Bestrebungen die europäische Insolvenzordnung zu reformieren. Einzelheiten hierzu und warum die Privatinsolvenz nach englischem Recht weiterhin sehr attraktiv ist, erklärt die auf Privatinsolvenzen in England spezialisierte Kanzlei UK Legal Advisors LLP in London.
Hier eine Zusammenfassung. Den vollständigen Artikel und weitere Informationen zur EU-Insolvenz in England findet man unter www.uk-legal-advisors-llp.com
Die Novellierung des deutschen Insolvenzrechts tritt am 1.7.2014 in Kraft. Sie sieht u.a. eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 5 Jahre oder evtl. auch 3 Jahre vor. Die Hürden hierfür liegen aber sehr hoch. Überwiegende Expertenmeinung hierzu ist, dass die damit verfolgten Ziele nicht erreicht werden. Insbesondere einem Vergleich mit einer Privatinsolvenz in England kann die Novelle daher nicht standhalten.
Weiterhin gibt es eine Initiative der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, die Europäische Insolvenzordnung zu reformieren. Damit will sie den Druck auf die Mitgliedsstaaten erhöhen, ihre derzeit sehr unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen zu vereinheitlichen. So will man u.a. den sog. “Insolvenztourismus” eindämmen. Aber auch diese Initiative kann auf absehbare Zeit der englischen Insolvenzordnung nicht das Wasser reichen.
Vereinfacht gesprochen stehen sich zwei Kulturen in Europa gegenüber: die des “erhobenen Zeigefingers”, insbesondere in Deutschland, offiziell als “auf die Gläubigerinteressen ausgerichtet” bezeichnet und die pragmatische Version, an den Allgemeininteressen ausgerichtete, wirtschaftspolitische Betrachtung. Letztere Philosophie beherrscht u.a. die englische Insolvenzordnung.
Eine gute Nachricht ist, dass die EU-Kommission der deutschen Variante eine Absage erteilt hat. Das Argument der Gläubigerinteressen scheint in dem Zusammenhang vordergründig. Was der Schuldner im ersten Jahr der Insolvenz nicht hat, wird er auch nicht im 6. Jahr haben – letztlich scheint es dem deutschen Gesetzgeber doch um die faktische “Bestrafung” des Schuldners zu gehen, der wirtschaftlich 6-8 Jahre aus dem Verkehr gezogen ist – ein wirtschaftspolitisch unvorteilhaftes Ergebnis.
Die schlechte Nachricht für private Schuldner: Anlass für die Reformbestrebung war u.a. die Feststellung, dass einige Schuldner aus einem EG-Land in das andere (die EU Kommission erwähnt Frankreich und England) umgesiedelt sind, um dort von der erleichterten Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zu profitieren. Da es aber innerhalb der EU die Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit gibt versucht die Kommission, diesen Widerspruch mit einer Differenzierung zu lösen: es soll eine “ernstliche” Verlegung des Lebensmittelpunktes geben und eine “missbräuchliche”. Wenn die Verlegung nicht im Zusammenhang mit der Insolvenzsituation erfolgt, also z.B. um von einem günstigeren Steuersystem, Gesellschaftsrecht oder besseren Arbeitsbedingungen zu profitieren, sei dies nicht missbräuchlich.
Betroffene sollten sich darüber im Klaren sein, dass die englischen Gerichte diese Argumentation antizipieren werden und bei der Begründung des “Center of Main Interest” genau hingeschaut wird. Ob die Verlegung “missbräuchlich” erfolgt, also nur, um die Restschuldbefreiung unter leichteren Voraussetzungen zu erlangen oder “genuine” ist, also aufrichtig, echt und ernsthaft. Dem sog. “forum shopping” oder der “bankruptcy tourism” ist der Kampf angesagt.
Wesentliche Erkenntnis aus diesen Entwicklungen ist, dass bei der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach England (COMI) keine Fehler unterlaufen dürfen. Nach wie vor ist die Inanspruchnahme des englischen Insolvenzrechts vorteilhaft und erfolgversprechend. Schuldner die an einer Privatinsolvenz in England interessiert sind sollten aber unbedingt rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Die deutschsprachige Kanzlei UK Legal Advisors LLP in London hat auf dem Gebiet der Begleitung vorwiegend deutscher Mandanten auf diesem Weg große Erfahrung. Gerne steht die Kanzlei für ein unverbindliches Orientierungsgespräch zur Verfügung.
UK-Legal-Advisors LLP ist eine in London, Großbritannien ansässige und auf UK-Insolvenzen sowie Vermögensberatung spezialisierte Anwaltskanzlei.
Die Kanzlei bietet einen Rundumservice in deutscher und englischer Sprache. Kunden sind vor allem deutsche Staatsbürger, die Unterstützung zu internationalen Rechtsfragen suchen. Im Vordergrund steht dabei der Relocation-Service, d.h. die umfassende Betreuung bei der Niederlassung von deutschen Bürgern und deren Unternehmen in Großbritannien. Aufgrund der Zulassung in Deutschland (Rechtsanwalt) und England (European Lawyer), ist es möglich neben der persönlichen Begleitung auch sämtliche Rechtsfragen, die sich aus der Niederlassung in England oder bei der Strukturierung internationaler Vermögensverwaltung ergeben, ezu bearbeiten.
Kontakt:
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