Rechtliches auf dem Weg zur Traumhochzeit

Rechtliches auf dem Weg zur Traumhochzeit

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit Tipps für eine gelungene Hochzeit

Rechtliches auf dem Weg zur Traumhochzeit

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit Tipps für eine gelungene Hochzeit

Mieses Wetter, ein Fleck auf dem Brautkleid, Zoff mit der Familie oder fehlende Gäste – auf einer Hochzeitsfeier kann so einiges schief gehen. Damit einer der schönsten Tage im Leben von Ehepaaren gelingt, gibt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer Tipps, wie die Hochzeit mit der richtigen Vorbereitung unvergesslich wird.

Dreh- und Angelpunkt einer Hochzeitsfeier ist ja meist die Location. Was sollte hier beachtet werden?
Tobias Klingelhöfer: Hat man seinen Lieblingsort für die Hochzeitsfeier gefunden, sollten vor allem Punkte wie Raummiete und Reinigungskosten und die Höhe der Anzahlung geklärt werden. Aber auch die Kosten pro Kopf für Speisen und Getränke bei einem Komplett-Angebot, Parkplatz-, Garderoben- und Toilettennutzbarkeit, Servicepauschalen nach Mitternacht, der Zeitpunkt der Schlussrechnung oder die Bezahlung in bar, per Kreditkarte oder durch Überweisung sind Vereinbarungen, die in einen Vertrag gehören.

Meist muss man mit viel Vorlauf ein Lokal buchen. Welche Risiken bestehen dabei?
Tobias Klingelhöfer: Gerade, wenn frühzeitig gebucht wird, sollte man sich auch einen Rücktritt vom Vertrag bis zu einer gewissen Frist vorbehalten, für den Fall, dass der Termin nicht gehalten werden kann. Wenn eine solche Klausel fehlt oder die Buchung nach Ablauf der Frist storniert wird, kann der Gastwirt Ansprüche geltend machen. Doch nur, wenn er bereits Aufwendungen im Hinblick auf die Feier hatte. Für Einkäufe beispielsweise. Er muss seine Kosten detailliert nachweisen und beziffern können. Auch den Vertrauensschaden, also den Schaden durch ein leerstehendes Lokal, weil er darauf vertraut hat, die Feier auszurichten, kann er geltend machen. Er muss jedoch gemäß seiner Schadensminderungspflicht (Paragraf 254 Bürgerliches Gesetzbuch) versuchen, die Räume anderweitig zu vermieten.

Ein Brautkleid ist meistens eine echte Investition. Was passiert eigentlich, wenn es kurz vor der Trauung nicht mehr passt?
Tobias Klingelhöfer: Es kommt darauf an, warum es nicht mehr passt. Wenn zwischen letzter Anprobe und Gang vor den Altar bzw. ins Standesamt einige Kilos hinzugekommen oder weggefallen sind und das Kleid geändert werden muss, trägt die Braut die Kosten für diese Änderung. Wenn aber der Verkäufer des Kleides nachweislich falsche Anpassungen vorgenommen hat, darf er für die Nachbesserung kein Geld verlangen. Allerdings rate ich, zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, die Änderung durchzuführen. Wenn man die nächstbeste Schneiderei beauftragt, bleibt man womöglich auf den Kosten sitzen. In einem konkreten Fall hatte eine Braut 450 Euro beim Schneider ausgegeben, weil das Kleid kurz vor der Hochzeit nicht mehr passte. Den Brautmodeladen kontaktierte sie erst nach der Trauung, um sich das Geld wiederzuholen. Das Geschäft weigerte sich allerdings und musste auch nach Ansicht der Richter nicht zahlen, weil es keine Gelegenheit zur Nachbesserung bekommen hatte (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 10 O 8200/17).

Ein Hochzeitsfotograf ist ja von keiner Hochzeit wegzudenken. Wie können Brautleute sicherstellen, dass sie den richtigen Profi engagieren?
Tobias Klingelhöfer: Die Wahl des richtigen Hochzeitsfotografen erfordert sorgfältige Recherche, klare Kommunikation und eine gute persönliche Chemie. Auch er sollte frühzeitig gebucht werden. Da jeder Fotograf seinen eigenen Stil hat, würde ich auch einen genauen Blick in die jeweiligen Portfolios werfen, damit die Art seiner Fotografie mit der eigenen Vorstellung übereinstimmt. Sind die Frischvermählten nämlich am Ende enttäuscht von den Fotos, ist es in der Regel zu spät für eine Reklamation. Dazu gibt es sogar ein Gerichtsurteil (Landgericht Köln, Az.: 13 S 36/22). In dem verhandelten Fall gab es rund 170 Hochzeitsfotos. Und trotzdem hatte der Hochzeitsfotograf nicht alle wichtigen Momente festgehalten. Zumindest in den Augen des frischvermählten Paares. Die Enttäuschung darüber war so groß, dass sie vor Gericht zogen und 2.000 Euro Schmerzensgeld verlangten. Doch eine Schmerzensgeldforderung braucht eine nachweisliche psychische Beeinträchtigung. Unzufriedenheit und Enttäuschung reichten den Richtern für eine Forderung nicht aus.

Auch rate ich unbedingt zu einem Vertrag. Der sollte z. B. die Anzahl der Stunden und Fotos, den Preis, das Datum, die Art der Bildbearbeitung und die Lieferzeiten klar definieren. Es sollte auch geregelt sein, was passiert, wenn der Fotograf krank wird oder anderweitig verhindert ist. Brautpaare sollten vorab auch klären, was nachträglich noch Kosten verursachen könnte, etwa für zusätzliche Bildbearbeitungen, Verlängerungen der Arbeitszeit am Hochzeitstag oder Reisekosten.

In der Regel lassen sich Bräute ja die aufwendigsten Frisuren machen. Gibt es auch bei der Auswahl eines Frisörs etwas zu beachten?
Tobias Klingelhöfer: Nachdem ich von einem Gerichtsurteil zu diesem Thema gelesen habe, würde ich dazu raten, nur echte Profis zu engagieren. Ansonsten steht die Braut womöglich ohne Hochzeitsfrisur vorm Altar. In dem speziellen Fall hatte die Braut auf eine Frau gesetzt, die Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern als Dienstleistung angeboten hatte, aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Sie war also keine ausgebildete Friseurin. Daraufhin untersagte ihr das Gericht die Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Bezahlung. Als die Frau geltend machte, dass sie Künstlerin sei und daher gar kein Gewerbe ausübe, stellten die Richter aber klar, dass Brautfrisuren kein Kunstwerk, sondern ein Handwerk seien. Damit durfte sie der Braut keine kostenpflichtige Hochzeitsfrisur machen (Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 5 L 475/21).

Gibt es weitere Tipps, die Sie Brautleuten mit auf den Weg geben können?
Tobias Klingelhöfer: Oh ja. Ich rate künftigen Eheleuten bei geschmückten Fahrzeugen Blumen oder andere Deko nur so anzubringen, dass sie straßenverkehrsordnungskonform ist und vor allem der Fahrer ein ausreichendes Sichtfeld hat. Dafür ist übrigens der Fahrzeugführer verantwortlich und zahlt die Strafe von bis zu eintausend Euro, wenn es hart auf hart kommt. Ähnlich verhält es sich mit den typischen “Just married”-Schildern: Sie dürfen das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs nicht verdecken, ansonsten ist auch dies eine Ordnungswidrigkeit. Und was Hupkonzerte oder scheppernde Dosen am Fahrzeugheck angeht: Auch dies sind streng genommen zwar Ordnungswidrigkeiten, aber dabei gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip. Heißt, die Polizei kann, muss aber nicht dagegen vorgehen und tut es in der Regel auch nicht, wenn die Belästigung sich im Rahmen hält.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/alles-rund-um-die-hochzeit/

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