München – September 2013: Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch rechtfertigt Kündigung. Die Rechtsanwälte Auer Witte und Thiel erklären das betreffende Urteil.
“Jeder hat das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, soweit er dadurch keine Rechte anderer verletzt”, zitiert Auer Witte Thiel den 2. Artikel des Grundgesetztes. Dem müssen sich auch Raucher beugen, wie das Amtsgericht Düsseldorf jüngst in einem Urteil klarstellte.
Regelmäßig berichtet die Kanzlei Auer Witte Thiel unter http://www.auerwittethiel-mietrecht.de über aktuelle Urteile zum Mietrecht. So auch über die aufsehenerregende Verhandlung vor dem Amtsgerichts Düsseldorf, bei der es um die Rechtmäßigkeit einer Räumungsklage gegen einen 75-jährigen Raucher ging. Die Vermieterin hatte diesem fristlos gekündigt, nachdem sie ihn vorher mehrfach erfolglos wegen seines Lüftungsverhaltens abgemahnt hatte. Obwohl er starker Raucher sei, lüfte der 75-jährige die Wohnung nicht, wie vorgesehen, über die Fenster, sondern lasse den Rauch ins Treppenhaus abziehen. Angesichts der Geruchsbelästigung sei es bereits zu Beschwerden anderer Mieter gekommen, die sich hierdurch gestört fühlten und nun mit Kündigung drohten, fasst Auer Witte Thiel die Vorwürfe gegen den Mieter zusammen.
Schutz der körperlichen Unversehrtheit geht über individuelle Handlungsfreiheit
Das Amtsgericht wies in seinem Urteil zwar darauf hin, dass Rauchen in der Wohnung gestattet sei, befand aber, dass Vermieter eine Rauchbelästigung im Treppenhaus nicht hinnehmen müssen. Da die Geruchsbelästigung nicht fristgerecht von der Partei des Beklagten angefochten worden war, galt sie als unstrittig vorhanden. Mit der Begründung, dass die Persönlichkeitsrechte des Rauchers dem Gesundheitsschutz der Nachbarn nachstehen, entschied das Gericht schließlich zugunsten der Vermieterin und gab ihrem Antrag auf fristlose Kündigung statt (AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 – 24 C 1355/13).
Dass der Mieter bereits 40 Jahre in der Wohnung lebte und seit jeher darin geraucht hatte, komme auch keiner jahrelangen Duldung gleich, so das Gericht. Denn die Kündigung richte sich nicht gegen das Rauchen, sondern dezidiert gegen das veränderte Lüftungsverhalten und die damit verbundene Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Der Mieter hat allerdings bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Nach Informationen von Auer Witte Thiel wir das Landgericht die Räumungsklage gegen den Raucher voraussichtlich am 19. Dezember verhandeln.
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