Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Ob Kosten für Reinigung, Gärtner, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Winterdienst: Haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist jedoch darauf hin, dass nur die Arbeitskosten abzugsfähig sind, Materialkosten vom Abzug ausgeschlossen sind und laufende Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Gas nicht zu den abzugsfähigen Kosten gehören.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch die Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen und die Betreuungsleistungen in einem Privathaushalt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle externen Hilfen im eigenen Haushalt. “Dazu gehören unter anderem Aufwendungen für Gartenpflege, Reinigungskosten oder Kosten für den Winterdienst. Die Wohnnebenkosten sind in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen. Man sollte bei einigen Kosten alles steuerlich geltend machen, was in diesem Bereich möglich ist und seine Nebenkostenabrechnung auf diese Positionen überprüfen”, erläutert Steuerberater Roland Franz. Einige Vermieter weisen diese Kosten auch bereits separat in der Nebenkostenabrechnung aus. Gleiches gilt für Eigentümer von Eigentumswohnungen.

Ebenso abziehbar sind Kinderbetreuungskosten und die Kosten für die Pflege von Angehörigen, wie zum Beispiel Kosten für ambulante Pflegedienste.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen erhält man eine Steuerermäßigung von 20 Prozent aller Kosten, maximal sind 4.000 Euro abziehbar.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch in Anspruch genommen werden für:
– Pflege- und Betreuungsleistungen sowie
– Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder
– zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin – die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende – Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Zuschussfähig sind die anteiligen Aufwendungen für
– die Reinigung des Zimmers oder des Apartments,
– die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
– das Zubereiten der Mahlzeiten,
– das Servieren der Mahlzeiten,
– den Wäscheservice, soweit er in der Einrichtung oder am Ort der dauernden Pflege erbracht wird.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder für die dauernde Pflege:

– Kosten für den Hausmeister, Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen,
– Mietzahlungen für die Unterbringung,
– allgemeine Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim, Altenheim, Pflegeheim oder einem Wohnstift.

Es kann die gleiche steuerliche Förderung wie für andere haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Der Höchstbetrag der Steuerersparnis von 4.000 Euro ist haushaltsbezogen und gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen insgesamt.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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