Fährst Du noch oder stehst Du schon?

Fährst Du noch oder stehst Du schon?

ARAG Experten mit interessanten Urteilen zum Thema Stau

Fährst Du noch oder stehst Du schon?

Wer sich am Freitag einen Brückentag genommen hat, den erwartet durch den morgigen Feiertag ein XXL-Wochenende. Eine gute Gelegenheit für einen Kurztrip. Allerdings sollte man genau schauen, welche Strecke man dafür nutzt, denn natürlich ist das Risiko für einen Stau an solch einem lange Wochenende hoch. Die ARAG Experten haben den Anlass genutzt und einige interessante Urteile zum Thema Stau zusammengetragen. Dabei erinnern sie auch noch einmal an die wichtigsten Stau-Regeln, damit der Kurztrip nicht im Chaos endet.

Stau ändert nichts am Vorfahrtsrecht
Fahrzeuge, die von einer Einfädelungsspur auf eine Fahrbahn auffahren, müssen das Vorfahrtsrecht auf der Fahrbahn beachten. Auch wenn dort Stau oder Stop-and-go-Verkehr herrscht, dürfen sie sich nicht einfach dazwischendrängeln. In einem konkreten Fall versuchte ein Pkw-Fahrer, sich von der Einfädelungsspur vor einen Lkw zu quetschen. Der Lkw-Fahrer übersah das kleinere Fahrzeug und es kam zum Auffahrunfall. Der Fall landete vor Gericht, weil der Pkw-Fahrer Schadensersatz forderte. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass er keinerlei Anspruch hat, denn das Vorfahrtsrecht gilt uneingeschränkt und unabhängig von der Verkehrslage. Wer einfädelt, muss zudem ein Höchstmaß an Sorgfalt an den Tag legen; auch die hatte der Pkw-Fahrer vermissen lassen. Darüber hinaus muss allen Verkehrsteilnehmern bekannt sein, dass ein Lkw-Fahrer allein aufgrund der erhöhten Bauart seines Gefährts eine eingeschränkte Sicht auf den Vorder- und Seitenbereich hat. Den Schaden musste der Pkw-Fahrer begleichen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 23/20). Etwas mehr Glück hatte ein Ferrari-Fahrer, der immerhin 25 Prozent des Schadens in einem ähnlichen Fall erstattet bekam. Er war ebenfalls mit einem Lkw kollidiert, nachdem er vom Beschleunigungsstreifen auf eine Fahrbahn auffuhr, auf der Stau herrschte. Dabei war er sogar über die durchgezogene Linie am Anfang der Beschleunigungsspur gefahren. Der Lkw reagierte zu spät und rammte die Luxus-Karosse. Die Richter waren allerdings der Ansicht, dass sich aus der Betriebsgefahr eines Lkw eine Mithaftung von 25 Prozent ergibt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 186/20).

Muss man den Warnblinker am Stauende einschalten?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Autofahrer grundsätzlich verpflichtet sind, an einem Stauende den Warnblinker einzuschalten, wenn sich aufgrund des Staus eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr ergibt. In einem konkreten Fall war das nach richterlicher Ansicht aber nicht der Fall und der Kläger verlor. Er war auf einen Lkw aufgefahren, der wegen eines Staus abgebremst hatte, ohne den Warnblinker einzuschalten. Da es aber keine Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge gegeben hatte, sondern der Pkw-Fahrer einfach nur unaufmerksam gewesen war, wurde die Klage abgelehnt (Landgericht Hagen, Az.: 1 O 44/22).

Darf man den Seitenstreifen im Stau nutzen?
Auch wenn die Blase drückt: Auf dem Standstreifen anhalten, um sich am Grünstreifen zu erleichtern, oder an allen vorbeizufahren, um schneller zur nächsten Ausfahrt zu kommen, ist tabu! Auch zum Telefonieren, Windeln wechseln oder für sonstige Aktivitäten darf nicht auf einem Seitenstreifen angehalten oder gefahren werden. Liegt kein Notfall vor, ist er laut Auskunft der ARAG Experten für den fließenden Verkehr gesperrt. Gleiches gilt übrigens während Staus oder im Stop-and-go-Verkehr, wenn die Räder nur teilweise rollen. Und wenn es auf dem Seitenstreifen kracht, müssen die Beteiligten mit einer Aufteilung der Schuld rechnen (Landgericht Bochum, Az.: 11 S 44/15).

Die wichtigsten Stau-Regeln in Kürze
Die ARAG Experten nutzen die Gelegenheit und fassen abschließend die wichtigsten Stau-Regeln zusammen: Wenn es sich staut, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Auf mehrspurigen Autobahnen wird diese Gasse zwischen der äußersten linken und der rechts daneben liegenden Fahrspur gebildet. Wer hier unaufmerksam ist, muss im schlimmsten Fall mit über 300 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Keinesfalls darf man im Stau aussteigen, wenden oder rückwärtsfahren; auch hier drohen hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote. Übrigens: Auch Motorradfahrer müssen sich im Stau hinten anstellen und dürfen sich nicht an allen Fahrzeugen vorbeischlängeln. Erlaubt ist hingegen das Überholen auf der rechten Spur, wenn der Verkehr auf der linken Fahrbahn steht oder höchstens 60 Stundenkilometer (km/h) schnell ist. Dann dürfen Autofahrer, die sich auf der rechten Spur befinden, mit maximal 20 km/h mehr als die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren.

Weitere interessante Informationen unter:
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