Was Betriebe zu Betriebsurlaub, Weihnachtsgeld und -feier wissen sollten
Weihnachten im Unternehmen kündigt sich meist frühzeitig an. Schließlich müssen die Weihnachtsfeiern mit der Belegschaft und Kunden organisiert, die Urlaube der Mitarbeiter oder gar ein Betriebsurlaub geplant werden. Viele Betriebe legen zudem mit dem Weihnachtsgeld ihren Mitarbeitern ein finanzielles Präsent unter den Baum. Ob es rund um die Weihnachtsaktivitäten im Betrieb auch arbeitsrechtliche Vorgaben gibt, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Betriebsurlaub zur Weihnachtszeit
Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sind bei Unternehmen oft recht ruhig: Kein Telefon oder Email, die Lieferanten und Kunden im Urlaub. Wer diese Zeit nicht gerade für die Inventur nutzen will, für den lohnt es sich vielleicht, den Betrieb ganz zu schließen – um dann mit der gesamten Mannschaft voll einsatzfähig zu sein, wenn das Geschäft im neuen Jahr wieder an Fahrt aufnimmt. Doch kann man als Arbeitgeber einfach beschließen, dass alle Mitarbeiter in den Urlaub gehen? “Gibt es einen Betriebsrat, müssen Betriebsferien mit diesem abgestimmt werden (§ 87 I Nr. 5 BetrVG). Er hat ein Mitspracherecht bei den Fragen, ob überhaupt und wie lange der Betrieb geschlossen wird”, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Weitere Vorgaben für Betriebsurlaub: Er sollte nur einen Teil des Jahresurlaubs der Mitarbeiter umfassen und bereits zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt sein, so dass die Arbeitnehmer Planungssicherheit haben.
Heilig Abend und Silvester
Obwohl an Heilig Abend und am Jahreswechsel viel gefeiert wird, sind sie leider keine gesetzlichen Feiertage. “Wenn Mitarbeiter diese Tage frei haben möchten, so müssen sie dafür Urlaub nehmen”, erläutert die D.A.S. Expertin. “Allerdings ist tarifvertraglich häufig vereinbart, dass der 24. Dezember nur ein halber Arbeitstag ist. Diese Bestimmungen können sich zum Beispiel auch aus einer betrieblichen Regelung ergeben.” Gleiches gilt übrigens auch für Silvester: Während der Neujahrstag, der 1. Januar, ein gesetzlicher Feiertag ist, wird der 31. Dezember genauso behandelt wie der 24. Dezember.
Weihnachtsgeld – ein Muss?
Das Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Zahlung, die vom Arbeitgeber vor Weihnachten geleistet wird. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Er kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.
Pflichttermin Weihnachtsfeier?
Eine Weihnachtsfeier ist eine gute Gelegenheit, das vergangene Jahr mit der Belegschaft zu beschließen. Doch nicht immer passt die Feier zur Auftragslage oder zu den finanziellen Umständen. Ist eine Weihnachtsfeier dennoch Pflicht für den Chef? “Egal, ob es sich bei der Feier um ein gemeinsames Plätzchenessen oder ein größeres Event handelt: Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier seitens der Mitarbeiter besteht nicht”, erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt: “Selbst ein Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann ein entsprechendes Fest nicht einfordern.”
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