Die ESRS-Nachhaltigkeitserklärung, ein unverzichtbarer Bestandteil des ESRS 1, stellt sicher, dass Unternehmen umfassende und standardisierte Angaben zu ihren Nachhaltigkeitspraktiken machen.
Mit gleicher bindender Kraft wie alle anderen Teile des Standards ist diese Erklärung in vier Teile gegliedert.
Artikel 115:
Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen (einschließlich Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852), soziale Informationen und Governance- Informationen.
Unter Beachtung der in Abschnitt 3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben dieses Standards enthaltenen Bestimmungen kann das Unternehmen, wenn die in einem Teil angegebenen Informationen auch Informationen umfassen, die in einem anderen Teil anzugeben sind, in einem Teil auf die in einem anderen Teil enthaltenen Informationen verweisen, um Dopplungen zu vermeiden.
Das Unternehmen kann den Aufbau anwenden, der in Anlage F dieses Standards im Detail dargestellt wird (siehe hierzu S+P Working Paper).
?1. Allgemeine Informationen (ESRS 2)
Dieser Abschnitt beinhaltet allgemeine Angaben und Informationen, die Unternehmen im Rahmen der Anwendungsanforderungen für die in Anlage C des ESRS 2 aufgelisteten themenbezogenen ESRS bereitstellen müssen.
Es handelt sich hierbei um grundlegende Informationen, die eine Basis für das Verständnis der gesamten Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden.
?2. Umweltinformationen
Unter diesem Teil finden wir Angaben, die im Kontext der Verordnung (EU) 2020/852, auch bekannt als die Taxonomie-Verordnung, stehen. Darüber hinaus sind hier mehrere themenbezogene ESRS kodifiziert:
ESRS E1 – Klimawandel: Angaben zu den Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und Maßnahmen zu seiner Bekämpfung.
ESRS E2 – Umweltverschmutzung: Informationen zur Umweltauswirkung des Unternehmens und Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen und Verschmutzung.
ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen: Informationen über den Umgang des Unternehmens mit Wasserressourcen und dessen Einfluss auf Meeresökosysteme.
ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme: Wie interagiert das Unternehmen mit natürlichen Ökosystemen? Welche Maßnahmen ergreift es zum Schutz der biologischen Vielfalt?
ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Hier geht es um die Effizienz des Unternehmens in Bezug auf Ressourcennutzung und seine Bemühungen, eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.
?3. Sozialinformationen
Dieser Abschnitt befasst sich mit den sozialen Auswirkungen des Unternehmens:
ESRS S1 – Eigene Belegschaft: Informationen über Mitarbeiter, Arbeitsbedingungen und -rechte.
ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette: Wie behandelt das Unternehmen die Arbeitskräfte in seiner gesamten Wertschöpfungskette?
ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften: Welche Auswirkungen hat das Unternehmen auf Gemeinschaften in seiner Umgebung oder in Gebieten, in denen es tätig ist?
ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer: Angaben über die Beziehung des Unternehmens zu seinen Kunden und Nutzern seiner Produkte oder Dienstleistungen.
4. Governance-Informationen (ESRS G1)
In diesem Abschnitt geht es um die Unternehmenspolitik, insbesondere um die Weise, wie ein Unternehmen seine Geschäfte in Bezug auf Ethik, Integrität und Compliance führt.
?Zusammenfassung
Die Struktur der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung bietet einen umfassenden Rahmen für Unternehmen, um über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen in einer standardisierten und kohärenten Weise zu berichten.
Von allgemeinen Informationen bis hin zu spezifischen umwelt-, sozial- und governance-bezogenen Aspekten ermöglicht die ESRS-Nachhaltigkeitserklärung einen tiefen Einblick in die Nachhaltigkeitspraktiken eines Unternehmens.
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