Auch im Jahr 2023 stehen für Eigentümer und Erwerber von Wohnungen und Häusern einige Neuerungen an. Die wichtigsten Änderungen mit freundlicher Unterstützung des IVD im Überblick:
– Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern: Seit dem 1. Januar werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr.
– Gaspreisbremse: Zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. April 2024 gilt ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme, der auf 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs basiert. Eine Rückwirkung zum 1. Januar 2023 wird angestrebt.
– Hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen: Bis zum 30. September 2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmeter Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.
– Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW wird vereinfacht.
– Erhöhung des linearen AfA-Satzes: Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wurde am 1. Januar von zwei auf drei Prozent angehoben.
– Höherer energetischer Neubaustandard: Seit dem 1. Januar 2023 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft, mit dem zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt werden. Somit müssen alle Neubauten den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen. In diesem Zug werden auch die Fördermöglichkeiten durch die KfW neu aufgelegt und sollen ab März gelten.
– Mehrbelastung beim Vererben und Verschenken: Die Erbschaft von Immobilien ist seit Jahresbeginn teurer. Das ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2022.
– Abgabefrist für Grundsteuerfeststellungserklärung: Die Abgabefrist für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung durch alle Immobilieneigentümer endet am 31. Januar 2023.
Und für Immobilienprofis?
Für unsere Zunft stehen (noch) keine direkten Neuregelungen an. Viel Kleinkram hier und dort. Für Immobilienverwalter allerdings kann sich eine große Chance ergeben. So sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass Eigentümergemeinschaften das Recht auf einen zertifizierten Verwalter haben. Verwalter müssen dafür bei der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung ablegen, die rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse nachweisen soll. Das Gesetz soll zum 01.12.2023 in Kraft treten. Regelmäßige Leser meiner Beiträge wissen ja, dass ich eine ebensolche Zugangsvoraussetzung für Immobilienmakler sehr befürworte.
Wenn Sie noch unsicher sind, was die einzelnen Regelungen für Sie bedeuten – sehr gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung. Telefon 07121-310024 oder landgraf@landgraf-immo.de
Wenn Sie jemanden kennen, der sich gerade Gedanken macht seine Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, so senden Sie ihm den Beitrag doch einfach zu.
Ihr Immobilienmakler Christoph Landgraf
Weitere Informationen: https://landgraf-immobilienmakler-reutlingen.de
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Durch unser ganz persönliches Engagement können wir für unsere Kunden die gemeinsam gesteckten Ziele erreichen.
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