Familien wurden in den Jahren 2020 und 2021 mit einem einmaligen Kinderbonus aufgrund der besonderen finanziellen Belastungen während der Pandemie außer der Reihe steuerlich entlastet. Im Juli 2022 folgt nun ein dritter Kinderbonus aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs-, Energie- und Spritkosten. Grundlage dafür ist das Entlastungspaket 2022 der Bundesregierung. Es soll neben den anderen Maßnahmen, wie der Senkung der Spritsteuer, dem günstigen 9-Euro-Ticket und der einmaligen Energiekostenpauschale, Familien mit Kindern unterstützen und die höheren Ausgaben durch die Zahlung von 100 Euro je Kind teilweise ausgleichen.
Eltern sowie Pflegeeltern erhalten die einmalige Sonderzahlung für jedes Kind, für das sie im Jahr 2022 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben. Die Voraussetzungen sind dieselben wie für das Kindergeld. Wird das Kindergeld monatlich von der Familienkasse auf das Konto eines Elternteils überwiesen, kommt die Sonderzahlung bei demselben Elternteil automatisch an. Der Kinderbonus muss nicht extra beantragt werden. Er wird aber nicht gemeinsam mit dem Kindergeld für den Monat Juli ausgezahlt, sondern ein paar Tage nach der regulären Zahlung gesondert überwiesen. Es sei denn, das Kindergeld wird für ein Neugeborenes erst später in diesem Jahr beantragt und bewilligt. Dann wird der Kinderbonus mit dem Kindergeld gemeinsam nachträglich ausbezahlt.
Profitieren alle Eltern uneingeschränkt vom Kinderbonus?
Die Sonderzahlung für Familien wird bei Sozialleistungsempfängern nicht angerechnet, so dass das Geld voll und ganz zur Verfügung steht. Auch ist die Familienunterstützung im Falle einer Insolvenz vor einer Pfändung sicher. Alle Familien mit einem geringeren Einkommen profitieren zu hundert Prozent vom Kinderbonus, da er nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. Nur bei besserverdienenden Eltern verrechnet der Fiskus im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs den Bonus mit dem Kinderfreibetrag. Fahren Eltern bei der Vergleichsrechnung auf Basis der Einkommensteuererklärung mit dem Kinderfreibetrag steuerlich besser als mit dem Kindergeld, wirkt sich der Kinderbonus steuerlich betrachtet nicht mehr entlastend aus. “Den ausbezahlten Bonus bekommt man zwar zunächst aufs Konto, über die Verrechnung mit der Steuerlast wird er aber praktisch wieder zurückbezahlt”, erklärt Sue Abenthum, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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