Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, abstrakte Verweisung – Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten rund um die Absicherung der eigenen Arbeitskraft können ganz schön verwirren. Zudem kursieren im Netz zahlreiche Irrtümer rund um den staatlichen und privaten Schutz. CosmosDirekt-Experten erklären, was man als Arbeitnehmer wissen sollte.
Saarbrücken, 8. August 2013 – Im vierten Teil der Serie “Cosmos Konkret” erläutert der Finanzexperte Michael Greifenberg von CosmosDirekt, wie private Berufsunfähigkeitsrenten, die nicht an einen Riester- oder Basisrentenvertrag gekoppelt sind, steuerlich behandelt werden:
“Der Beitrag zum privaten Berufsunfähigkeitsschutz wird aus dem versteuerten Einkommen gezahlt, bei der ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrente ist dann nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Es gilt: Je länger die Rentenzahlung zugesagt wird, desto höher ist auch der zu versteuernde Ertragsanteil. Generell ist Einkommensteuer aber erst dann zu zahlen, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 8.130 Euro liegt.”
Lange Rentendauer gleich hohe steuerliche Belastung?
Die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den zeitlich begrenzten Leibrenten. Die ursprünglichen Beiträge stammen in der Regel aus dem versteuerten Einkommen, daher sind die Rentenleistungen selbst nicht in voller Höhe steuerpflichtig. Lediglich der so genannte Ertragsanteil wird versteuert. Dieser erfasst pauschal die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsen. Die Höhe ist abhängig von der zugesagten Rentenlaufzeit.(1)
Je länger die Zahlung der Rente vereinbart wird, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Wird die Rente beispielsweise für 10 Jahre bewilligt, sind 12 Prozent steuerpflichtig. Ist die voraussichtliche Leistungsdauer sehr lang, zum Beispiel 40 Jahre, liegt der steuerpflichtige Anteil bei 39 Prozent – 61 Prozent der Rente sind immer noch steuerfrei. Zudem wird erst das zu versteuernde Einkommen, das über dem Grundfreibetrag von aktuell 8.130 Euro für Alleinstehende und 16.260 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare liegt, überhaupt versteuert.(2)
Ein Beispiel: Eine 35-jährige Frau mit einer vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von 1.300 Euro monatlich wird berufsunfähig. Der Versicherer hat ihr eine Rente bis zum 67. Lebensjahr zugesagt. Das heißt, sie erhält voraussichtlich 32 Jahre lang Rentenzahlungen. Laut Ertragsanteiltabelle muss sie 32 Prozent Ertragsanteil versteuern. Es ist also nicht die volle Rente von 15.600 Euro jährlich steuerpflichtig. Lediglich 4.992 Euro werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert, 10.608 Euro bleiben steuerfrei.(3)
Da der Grundfreibetrag von 8.130 Euro in diesem Beispiel nicht überschritten wird, zahlt die Frau keine Steuern. Wenn sie jedoch zusätzlich zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine staatliche Erwerbsminderungsrente erhält oder sie einen Ehemann mit eigenem Einkommen hat, können aufgrund des dann höheren zu versteuernden Einkommens Steuern anfallen.
Weitere Informationen zur CosmosDirekt Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie auf unserer Webseite.
(1)Grundlage ist die Ertragsanteiltabelle in § 55 Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV):
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__55.html
(2) Bei einigen Alterskonstellationen kann auch das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vollendete Lebensjahr einen Einfluss auf die Besteuerung haben, siehe Spalte drei der Ertragsanteiltabelle in § 55 Abs. 2 EStDV
(3) Berechnungsgrundlage: Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente 32% gemäß Ertragsanteiltabelle in § 55 Abs. 2 EStDV (4.992 Euro)
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