Für den wirkungsstarken operativen Vollzug der Sanktionen ist für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden und Stellen auf Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit
Die bestehenden rechtlichen Regelungen sind bislang nicht speziell auf die Sanktionsdurchsetzung ausgerichtet und reichen daher nicht dafür aus, dass deutsche Behörden dieses Ziel vollumfänglich und effektiv erreichen können.
Deshalb ist ein mittelfristiges Ziel, einen speziell auf die Sanktionsdurchsetzung abgestimmtes Rechtsrahmen zu schaffen. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorschriften dienen dazu, kurzfristig Regelungslücken zu schließen. Sie lassen sich zügig und ohne grundlegende organisatorische Veränderungen umsetzen und sind als Vorgriff auf eine spätere grundlegendere Lösung zu verstehen. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I führt zu folgenden Änderungen und Neuregelungen:
? Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse
? Klarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen
? Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden, z.B. Deutsche Bundesbank an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
? Klarstellung, dass auch Sende-, Übertragungs- oder Verbreitungsverbote unter Dienstleistungsverbote zu fassen sind
? Erweiterung der Auskunftspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz auf Auslagerungsunternehmen
? Strafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen
? Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der BaFin auf Sanktionsbehörden (z. B. Zollkriminalamt, Bundesbank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))
? Mitwirkung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Vermögensfeststellung, Ergänzung der Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegen Verankerung einer spezialgesetzlichen Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug.
Was ändert sich mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)?
Wichtig für das Verständnis der EU-Sanktionen ist vorab, dass die EU-Sanktionen mit Inkrafttreten der jeweiligen EU-Rechtsakte unmittelbar geltendes Recht in Deutschland sind. Das bedeutet, dass beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten unmittelbar greift, ohne dass es einer zusätzlichen behördlichen Anordnung bedarf.
In den EU-Sanktionen ist unter anderem festgelegt, dass “Gelder” und “wirtschaftliche Ressourcen” gelisteter Personen eingefroren werden. “Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” bedeutet gemäß den europäischen Vorgaben die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen.
Das Einfrieren führt zu einem sogenannten Verfügungsverbot. Eine eingefrorene Sache darf nicht mehr veräußert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden. Dieses Verbot richtet sich an die gelistete Person/Entität, aber auch an alle anderen Personen, Entitäten oder staatliche Stellen, die mit der Sache umgehen. Darüber hinaus gilt gegenüber gelisteten Personen und Entitäten auch ein sogenanntes Bereitstellungsverbot. Das heisst, gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Außenwirtschaftsgesetz regelt neue Anzeigepflichten
Ohne eine solche Mitwirkung steht zu befürchten, dass die Einhaltung der Sanktionen in diesem Bereich nicht wirksam sichergestellt ist. Die Offenlegung der gesamten Vermögensverhältnisse durch die sanktionierte Person ist Voraussetzung für eine effektive Umsetzung von gegen Einzelpersonen gerichtete EU-Sanktionen. Anderenfalls bestünde eine Gefahr für eine Umgehung des Sanktionsregimes durch eine Verschleierung der Vermögensverhältnisse.
Sanktionierte Personen haben oftmals vielfältige Vermögenswerte, die in komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen oder sonstigen verschleierten Eigentumsverhältnissen gehalten werden.
§18 Abs. 5b regelt eine Strafbarkeit bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht. Die Höhe der Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Anders als bereits normierte Anzeigepflichten gemäß § 19 Abs. 5 wird eine Bußgeldbewehrung als nicht ausreichend erachtet, weil diese keinen hinreichenden Anreiz für die Mitwirkung bei der Identifizierung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen bietet.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Erweiterte Aufgaben für die FIU
Mit Änderung des Geldwäschegesetzes wird klargestellt, dass der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) auch die Mitwirkung bei der Feststellung von Vermögenswerten aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, obliegt.
Diese über den gesetzlichen Kernauftrag – die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – hinausgehende Aufgabe dient einer effektiven Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen, da die bei der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen und Informationen grundsätzlich geeignet sein können, Hinweise auf sanktionsrelevante Vermögenswerte zu enthalten.
Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Erweiterte Regelungen für das Auslagerungscontrolling
Nach diesem Absatz wird die Bundesanstalt ermächtigt, gegenüber ausländischen Unternehmen und Personen Verwaltungsakte öffentlich bekannt zu geben, sofern kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland bestellt wurde. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Die Bekanntgabe von Verfügungen gegenüber einer Person oder einem Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist regelmäßig mit erheblichen Verzögerungen verbunden oder ganz unmöglich. Im Interesse eines effektiven Aufsichtshandelns ist es geboten, die Wirksamkeit von Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde schnellstmöglich herbeizuführen.
Die Bekanntgabewirkung tritt daher sofort mit öffentlicher Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Bundesanstalt ein.
Dieses Seminar Embargo und Sanktionen: “Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)” könnte dich auch interessieren
Du möchtest eine sichere Umsetzung und Erfüllung der verschärften Compliance-Pflichten in der Praxis? Dann ist unser Seminar genau das Richtige für dich! Das Seminar wurde von erfahrenen Experten entwickelt, die dir einen Fahrplan für eine erfolgreiche Umsetzung der Compliance-Pflichten liefern. Zudem erhältst du wertvolle Tipps und Tricks, mit denen du Schwierigkeiten bei der Umsetzung vermeidest. Mit Seminar Embargos und Sanktionen erhältst du einen Fahrplan für eine sichere Umsetzung und Erfüllung der verschärften Compliance-Pflichten in der Praxis:
? Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten
? Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
? Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken
Das Seminar Seminar Embargos und Sanktionen: Compliance-Pflichten sicher erfüllen online buchen.
Zielgruppe für das Seminar Embargo und Sanktionen: “Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)”
Geschäftsführer und Führungskräfte bei Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen,
Geldwäsche-Beauftragte, Compliance Officer sowie Embargo-/Sanktions-Beauftragte aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen
Erfüllung der verschärften Compliance-Pflichten in der Praxis
Dein Nutzen mit dem Seminar Embargos und Sanktionen
Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) führt zu neuen Compliance-Pflichten
Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken
Dein Vorsprung mit dem Seminar Embargo und Sanktionen: “Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)”
Jeder Teilnehmer erhält die S+P Tool Box:
+ Organisations-Handbuch: Einhaltung von Embargos und Sanktionen
+ Kontrollplan zu den Pflichten im Transaktions-Monitoring
+ Update zu Russland und Belarus-Sanktionen
Diese Seminare könnten dich auch interessieren:
Update für Zertifizierte Geldwäschebeauftragte
Geldwäsche-Beauftragter: Sachkunde Update
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Achim
Feringastr. 12 A
85774 Unterföhring
Deutschland
fon ..: +49 89 452 429 70 – 100
web ..: https://sp-unternehmerforum.de/
email : service@sp-unternehmerforum.de
Seminare + Online Schulungen + Inhouse Training
Du suchst Seminare und Online Schulungen? S+P Unternehmerforum ist ein innovativer Seminar-Anbieter für Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen.
Die S+P Idee: Mit den S+P Seminaren setzt Du Lösungen ohne Umwege um und sicherst Deine Chancen.
Unsere Mission: Mit der S+P Tool Box das Beste für Dich und Dein Unternehmen schaffen.
ProvenExpert: S+P Seminare werden von den Teilnehmern mit 4,65 von 5 Sternen bewertet
Pressekontakt:
S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Schulz
Feringastr. 12A
85774 Unterföhring bei München
fon ..: +49 89 452 429 70 – 100
web ..: https://sp-unternehmerforum.de/
email : service@sp-unternehmerforum.de