Google Schriften – Schadensersatz bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht

Google Schriften – Schadensersatz bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht

Was muss man bei der Einbindung von Google Fonts beachten und was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts München im Bezug auf Schadensersatz?

BildEinbindung von Google Schriften

Was muss man bei der Einbindung von Google Fonts beachten und was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts München? Google stellt auf https://fonts.google.com/ eine sehr schöne Auswahl von Schriftarten unter Apache Lizenz (Version 2.0) zur Verfügung. Diese Schriftarten sind für eine kostenlose Nutzung freigegeben.

Auf sehr vielen Websites werden die Google Fonts benutzt und kaum jemandem fällt es auf. Daher ist dringend eine Sensibilisierung erforderlich.

Einbindung in die Website

Wie erfolgt nun die Einbindung der Google Fonts?  In der statischen Variante wird die gewünschte Schriftart heruntergeladen und erneut in den eigenen Webspace hochgeladen, von dort aus wird die Datei lokal in die Website eingebunden. Zum Beispiel im Format TTF, WOFF bzw. WOFF2.
Bei dem Besuch einer solche Internetseite, wird keine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut. Diese Variante ist daher datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich in dieser Form unkritisch.
In der dynamischen Variante besteht die Möglichkeit, ein Code-Snippet in den HTML-Code der Webseiten einzubinden, entweder per @import oder .

Diese Variante ist rechtlich problematisch.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Das Landgericht München hat nun entschieden, dass dem Kläger gegen die Websitebetreiberin ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google hat.

Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers an Google verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB.

Eine dynamische IP-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO statt. Diesbezüglich ist eine abstrakte Bestimmbarkeit ausreichen. Der Besucher könnte mit behördlicher Hilfe bestimmen, wer die Website besucht hat. Die konkrete Nutzung der Verknüpfungsmöglichkeit vom Websitebetreiber ist nicht erforderlich.

Fehlende Einwilligung der Datennutzung

Die Beklagte hatte unstreitig keine Einwilligung für die Weitergabe der dynamischen IP-Adressen an Google von ihren Besuchern eingeholt hatte (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO). Weiterhin ist es nicht möglich sich auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu berufen.

Die Websitebesucher sind auch nicht verpflichtet, die eigene IP-Adresse zu verbergen, beispielsweise per VPN. Das ist nicht der Sinn des Datenschutzrechts. Es steht der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Fokus.

Schadensersatz wegen individuellen Unwohlseins

Das Landgericht München sprach dem Kläger Schadensersatz zu, da durch die Datenweitergabe an Google ein Kontrollverlust entstanden ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass die IP-Adresse an einen Server von Google in die USA weitergeleitet wurde.

Bedeutung des Urteils

Man wird die Rechtsprechung abwarten müssen. Sollte sich dieser Trend durchsetzen, wird es in diesem Zusammenhang noch einige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen geben.

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