Stellt der Verwalter von Wohneigentum für eine Wohnanlage einen Hausmeister ein, ist dessen Arbeitgeber in der Regel die Eigentümergemeinschaft und nicht der Verwalter.
Der Arbeitsvertrag sollte dies aber eindeutig regeln, rät die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische. Wie ein vom Bundesarbeitsgericht (2 AZR 838/11) entschiedener Fall zeige, könnte sich der Hausmeister eventuell auf einen erweiterten Kündigungsschutz berufen, wenn der Verwalter sein Arbeitgeber wäre.
Im entschiedenen Fall schloss der Verwalter, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft handelte, namens der Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage den Arbeitsvertrag mit einem Hausmeister. Geregelt war, dass nur der Verwalter und nicht einzelne Eigentümer gegenüber dem Hausmeister weisungsbefugt ist und er den Vertrag ändern kann. Als er dem Hausmeister kündigte, berief sich dieser darauf, dass er de facto bei der Verwaltungsgesellschaft angestellt sei. Nach § 23 des Kündigungsschutzgesetzes sei die erfolgte Kündigung aus sozialen Gründen unwirksam, da die Gesellschaft mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Das Bundesarbeitsgericht legte jedoch den Arbeitsvertrag so aus, dass Arbeitgeber die Eigentümergemeinschaft ist. Der Verwalter sei das ausführende Organ der Gemeinschaft und habe in deren Namen gehandelt. Die erfolgte Kündigung sei damit wirksam, ohne dass es darauf ankomme, ob soziale Gründe dagegen stehen. Demzufolge können die Eigentümer dem Hausmeister jederzeit kündigen, wenn sie mit dessen Arbeit nicht zufrieden sind oder die Kosten sparen wollen.
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