Hochschulprofessoren erstatten Selbstanzeige

Erst kürzlich sollen reihenweise Hochschulprofessoren wegen nicht versteuerten Promotionsvermittlungsgebühren Selbstanzeige erstattet haben.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Rahmen einer Betriebsprüfung in einer Arztpraxis soll dem zuständigen Prüfer angeblich eine Rechnung des Arztes in die Hände gefallen sein, welche Vermittlungsgebühren in Höhe von 10.000 Euro auswies. Es ging aus den Unterlagen wohl nicht hervor, um was für eine Art von Vermittlungsgebühren es sich dabei handelte. Auf Grund der spärlichen Informationslage soll der Prüfer im Rahmen von eigenen Recherchen ermittelt haben, dass die Vermittlungsgebühren von einer Firma stammten, welche den Kontakt zwischen Professoren und Studenten vermittelte. Daraufhin soll der Prüfer die Betriebsprüfung des Unternehmens bei dem zuständigen Finanzamt veranlasst haben.

Es soll sich dann im Rahmen der betrieblichen Prüfung herausgestellt haben, dass die Firma die Vermittlungsgebühren dafür einzog, dass sie zwischen promotionswilligen Studenten und Hochschulprofessoren Kontakte vermittelte. Die jeweiligen Professoren sollen die Betreuung der Doktorarbeiten gegen Zahlung übernommen haben. Bei erfolgreicher Promotion stand den Professoren dann wohl eine weitere Zahlung zu. Diese Zahlungen sollen dann von der Firma als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sein. Aufgrund des Einkommenssteuergesetzes, sollen solche Ausgaben jedoch nicht abzugsfähig gewesen sein. Genauso illegal stellte sich das Verhalten der Professoren dar, da diesen aufgrund ihrer Pflichten als Hochschulprofessor untersagt ist, Gebühren für die Annahme einer Doktorarbeit entgegenzunehmen.

Gegen den Firmeninhaber der betreffenden Firma wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Resonanz bei den Hochschulprofessoren soll sich dahingehend entwickelt haben, dass viele Professoren vermehrt Selbstanzeige erstattet haben, da häufig die erhaltenen Gebühren nicht versteuert worden waren. Viele der Hochschullehrer hatten sich sogar einer dritten Person bedient um nicht in direkte Verbindung zu der Firma gebracht zu werden. Es entsteht der Anschein, als dass den Hochschulprofessoren durchaus bewusst gewesen war, dass sie sich durch ihre Handlung strafbar gemacht haben. Zumindest der Inhaber der Vermittlungsfirma wurde bereits vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, weswegen dringend vor überstürztem Handeln abzuraten ist. Wer dabei Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. In jedem Falle sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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