(ddp direct) Die neuen geschlechtsunabhängig kalkulierten Unisex-Tarife des Marktführers Debeka bieten nach einer Studie der Rating-Agentur Assekurata
(„Unisex-Tarife in der PKV – Erfüllt die PKV Mindestanforderungen?“) den umfangreichsten Krankenversicherungsschutz in der Branche. In der Vergangenheit wurde die Private Krankenversicherung (PKV) immer wieder dafür kritisiert, dass viele Tarife in wichtigen Leistungssegmenten keinen ausreichenden Leistungsumfang bieten würden. Die Debeka erfüllt laut Assekurata als einziger Anbieter die Mindestanforderungen in den
Bereichen „ambulante Psychotherapie“, „Hilfsmittelkatalog“ und „Suchtentwöhnungsmaßnahmen“ in vollem Umfang. Der Versicherungsschutz umfasst selbstverständlich ambulante und stationäre Hospizleistungen, darunter ausdrücklich auch die „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (SAPV) – das sind Maßnahmen, mit denen Schwerstkranke und Sterbende in ihrer letzten Lebensphase medizinisch,
seelsorgerisch und sozial betreut werden. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz (DSP) hatte kürzlich moniert, für privat Krankenversicherte bestehe eine „krasse Fehlversorgung“, weil Hospizleistungen nicht eindeutig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt seien und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung bei keiner privaten Krankenversicherung ausdrücklich Bestandteil des Leistungskatalogs sei – eine Fehleinschätzung, wie der Blick in die Unisex-Versicherungsbedingungen der Debeka zeigt. Auch für die Debeka-Mitglieder, die noch nach den geschlechtsabhängig kalkulierten „Bisex-Tarifen“ versichert sind, werden die genannten Hospizund Palliativleistungen von der Debeka erstattet, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen erwähnt sind. „Wegen enger rechtlicher Vorgaben können die Versicherungsbedingungen für Bestandsmitglieder nicht bei jeder neuen Behandlungsmethode geändert werden“, kommentiert Roland Weber, Vorstandsmitglied der Debeka Krankenversicherung. „Das heißt aber natürlich nicht, dass medizinisch notwendige und sinnvolle Maßnahmen – wie etwa im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung – nicht versichert sind.“ Bezeichnenderweise konnte die DSP auf Nachfrage keinen Fall benennen, in dem einem PKV-Patienten Hospiz- oder Palliativleistungen versagt wurden. Die PKV hat sich bereits im Jahr 2004 eindeutig mit den Zielen der Palliativmedizin und Hospize identifiziert, indem sie klargestellt hat, dass palliativ-medizinische Behandlungen selbstverständlich vom Schutz der PKV erfasst sind (PKV PUBLIK, Ausgabe 8/2004). „Von einer „krassen Fehlversorgung“, wie sie die DSP anprangert, kann angesichts der Faktenlage also keine Rede sein“, resümiert Weber.
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