Intensivbetten – Drastischer Abbau in Bayern während der “Corona”-Krise

Intensivbetten – Drastischer Abbau in Bayern während der “Corona”-Krise

Offener Brief an Herrn Söder

Intensivbetten - Drastischer Abbau in Bayern während der "Corona"-Krise

Intensivbetten – Drastischer Abbau in Bayern während der “Corona”-Krise

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Dr. Söder,
sehr geehrter Herr Holetschek,

Im Zeitraum von Ende August 2020 bis zum 10. November 2021 wurde die Anzahl der betreibbaren Intensivbetten in Bayern von ca. 3.950 Betten auf ca. 3.100 Betten reduziert – also um mehr als 21%. Gleichzeitig wurde die gemeldete Notfallreserve an Intensivbetten von etwa 1.980 auf etwa 800 Betten gekürzt.
Auch seit der Ausrufung des Katastrophenfalles in Bayern am 11. November 2021 bis zum 23. November 2021 ist die Anzahl der betreibbaren Intensivbetten in Bayern nicht merklich erhöht worden.
Die Notfallreserve wurde sogar im Eiltempo weiter reduziert auf ca. 570 Betten.

Ausrufung des Katastrophenfalles
Aufgrund von “Corona” wurde ab 11. November 2021 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz festgestellt.
Begründung: “Der Wert der mit an COVID-19 erkrankten Personen belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen hat den Grenzwert von 600 (rote Ampel) überschritten.” Es drohe eine Überlastung der Intensivpflege.

Warum werden die Intensivbetten in Bayern trotzdem weiter abgebaut?
Bayern rühmt sich, die bundesweit höchste Quote an Einsatzpotential im Katastrophenschutz zu haben.
Und was ist passiert? Anfang 2021 wurden die Vorschriften für Intensivstationen geändert: seit 01. Februar 2021 darf eine Pflegekraft weniger Patienten betreuen. Allein dadurch sind bis zu 20% der Intensivbetten per Definition “verschwunden”.
Sollte dies die Lage dramatischer erscheinen lassen?
Die größte Einschränkung von Grundrechten seit über 70 Jahren
Wir erleben aktuell massive Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Freizügigkeit, Berufsfreiheit und weiterer Grundrechte in Bayern und in Deutschland. Gaststätten, Hotels, kulturelle Veranstaltungen, ja sogar der Arbeitsplatz dürfen nur noch mit spezieller “Berechtigung” betreten werden. Zeitweise waren Ausgangssperren in Kraft. Milliarden an finanziellen Mitteln und scheinbar unbegrenzte personelle Ressourcen werden zur brachialen Durchsetzung dieser Grundrechtseinschränkungen aufgewendet – jedoch keine ausreichenden Mittel zur Wiederherstellung der Intensivkapazitäten.
Zum Intensivbetten-Abbau in Bayern werden folgende Quellen genannt:

Am 10. November wurde in Bayern erneut landesweit der Katastrophenfall ausgerufen. So bereits im März 2020 und Dezember 2020. Die rechtlichen Konsequenzen des Katastrophenfalls sind im bayerischen Katastrophenschutzgesetz geregelt.
Wenn ein Katastrophenfall ausgerufen wird, besser gesagt: festgestellt wird, sollen Kräfte gebündelt werden, die Arbeit der vielen Behörden und Hilfsorganisationen sollen bestmöglich koordiniert. In Bayern gibt es keine feststehende Katastrophenschutz-Einheit. Diese Arbeit leisten einzelne Behörden, Organisationen und ehrenamtliche Helfer.
Was Behörden im Katastrophenfall dürfen
Die Behörden dürfen Katastrophengebiete beispielsweise räumen und den Zutritt verbieten. Sie haben auch das Recht, jeden Bürger zum Einsatz heranzuziehen – in Form von “Dienst-, Sach- und Werkleistungen”. Am wichtigsten jedoch: Grundrechte können eingeschränkt werden, unter anderem die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Freiheit der Person, sprich: Wenn es hart auf hart kommt, dürften die Behörden auch anordnen, dass keiner mehr seine Wohnung verlassen darf.
https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-katastrophenfall-corona-bedeutung-1.4846803

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996, zuletzt durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert..

Art. 7 Katastrophenhilfe
(1) 1Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im
Katastrophenschutz. 2Sie muß geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.

(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet
1. die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern,
2. die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,
3. die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4. die Feuerwehren,
5. die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinn des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
(BayRDG),
6. die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der Katastrophenschutzbehörde
haben.

(4) 1Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die Katastrophenschutzbehörde für ihr Gebiet. 2Braucht sie
Hilfe von auswärts, so stellt sie das Ersuchen über die für den Sitz oder den Standort der zur
Katastrophenhilfe Verpflichteten zuständige Katastrophenschutzbehörde. Ist Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Benachrichtigung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert werden.
Wussten Sie schon, dass
-wir in Bayern 470.000 Einsatzkräfte bei den Feuerwehren, freiwilligen Hilfsorganisationen und beim THW haben?
-davon 450.000 ehrenamtlich tätig sind?
-dies bundesweit die höchste Quote an Einsatzpotential ist?
https://www.stmi.bayern.de/sus/katastrophenschutz/katastrophenschutzsystem/datenundfakten/index.php
Die Reduktion der freien Intensivkapazitäten hat mehrere Gründe:
-Zu Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland waren die Pflegepersonaluntergrenzen ausgesetzt (01.03.-01.08.2020). Es wurden voraussichtlich mehr freie Betten gemeldet für deren Betrieb regulär jedoch nicht ausreichend Personal vorhanden wäre. Dies war dem Umstand geschuldet, dass für die Kliniken noch nicht einschätzbar war welche Bedarfe durch die steigenden Infektionszahlen mit dem neuartigen Coronavirus entstehen würden. Daher haben die Kliniken versucht so viele Betten wie möglich zu schaffen. Auch die Anforderung des Registers, betreibbare Betten und keine theoretischen Kapazitäten zu melden, wurde zunehmend wahrgenommen. Anfang August 2020 haben die Pflegepersonaluntergrenzen wieder eingesetzt: Eine Reduktion von etwa 2.000 Betten ist zu beobachten. Die Krankenhäuser, bzw. die Intensivstationen mussten einen Schlüssel von 2,5:1 tagsüber und 3,5:1 im Nachtdienst ab dem 1.8.2020 einhalten (das bedeutet eine Pflegekraft betreut 2,5 bzw. 3,5 Patient*innen).
-Zum 1.2.2021 haben sich die Personaluntergrenzen auf 2:1 und 3:1 geändert, sprich weniger Patient*innen kommen auf eine Pflegekraft. Wenn weniger Patient*innen durch eine Pflegekraft versorgt werden dürfen, sind entsprechend weniger betreibbare Betten im System verfügbar. (Siehe dazu die FAQ Was bedeuten Pflegepersonaluntergrenzen?)
https://www.intensivregister.de/#/faq/18af7107-e098-43e7-a9f6-723b167559ba
Der “Anwälte für Aufklärung” e.V. stellt Ihnen daher abschließend folgende Fragen:
1.Warum sind weder Personal noch Material aus anderen Bereichen abgezogen worden, obwohl die rechtlichen Möglichkeiten dazu geschaffen waren?
2.Warum wird die Notfallreserve der Intensivbetten nicht aktiviert, sondern zunehmend gestrichen? Gab es die Notfallreserve jemals?
3.Wann wird mit der Heranziehung zusätzlicher technischer und personeller Hilfe begonnen? War und ist dies überhaupt beabsichtigt?
4.Warum passiert im Bereich der Intensivpflege nichts? Warum werden dort keine Kräfte gebündelt? Das Gegenteil scheint der Fall zu sein. Die Intensivbetten in Bayern werden weiterhin massiv abgebaut! Weshalb?

Sie werden um Stellungnahme bis zum 20.12.2021 gebeten.

Der Vorstand der Anwälte für Aufklärung e.V.

Wir sind ein Verein von unabhängigen Anwälten & Juristen die sich zum Zwecke der Förderung des demokratischen Staatswesens vernetzt hat. Dabei dient die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der BRD als ausschließlicher Maßstab für unser Wirken.

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