Werbung mit Kundenbewertungen unter Umständen irreführend

Die Werbung mit Kundenbewertungen darf nicht zu einem verzerrt positiven Bild über ein Unternehmen führen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az.: I – 20 U 55/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass eine nicht an Fachkreise gerichtete Werbung unter Umständen dann irreführend sein könne, wenn ein Unternehmen mit Kundenbewertungen wirbt und auf dem Bewertungsportal, auf das die Werbung verlinkt, nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Eine Verfälschung soll auch dann gegeben sein, wenn Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte geprüft werden und unter Umständen sogar insgesamt gelöscht werden.

Das beklagte Unternehmen hatte sich mit seiner Werbung Kundenbewertungen, die auf einem Bewertungsportal abgegeben wurden, zu Eigen gemacht. Auf dem Bewertungsportal wurden jedoch nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Andere Bewertungen wurden erst später in das Bewertungsportal eingestellt und auch nur dann, wenn durch das bewertete Unternehmen auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet wurde.

Das OLG soll die Auffassung vertreten haben, dass ein solches Bewertungssystem die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindere und deshalb ein verzerrt positives Bild von dem Unternehmen gezeichnet werde. Die Sammlungen von Kundenbewertungen sollen zu der Erwartung der Verbraucher führen, dass es sich bei den Sammlungen um neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlungen handele. Diese Erwartungen sollen durch das vorgenannte Bewertungssystem nicht erfüllt werden.

Die Werbung dient als wichtigstes Element der zielgerichteten Kundenbeeinflussung. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei nicht um einen rechtsfreien Bereich. Unternehmen müssen sich bei der Schaltung von Werbung an gesetzliche Vorgaben halten. So darf beispielsweise kein Zwang durch die Werbung ausgeübt oder die Unwissenheit von Kunden ausgenutzt werden. Außerdem sind Lockangebote sowie falsche Tatsachenbehauptungen verboten. Hierbei handelt es sich um unlautere Werbung, wodurch Mitbewerber des Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt werden. Mitbewerber haben durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zunächst die Möglichkeit, mittels einer Abmahnung gegen diese Unternehmen vorzugehen. Im weiteren Verlauf wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich.

Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte im Idealfall schon vor der Veröffentlichung der Werbung Rechtsrat eingeholt werden. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing – und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.

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