Wegweisendes Urteil für Vielzahl von Anlegern

Wegweisendes Urteil für Vielzahl von Anlegern

Wegweisendes Urteil für Vielzahl von Anlegern GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18.09.2012 (AZ: XI ZR 344/11) die Rechte von Anlegern gestärkt. Die Klage soll zuvor von den Instanzgerichten noch abgewiesen worden sein.

Der dem Urteil zugrundeliegende Werbeprospekt soll insbesondere die Beschreibung “ausgewogene Konditionen” enthalten haben. Diese Aussage erwecke beim Anleger nach der Auffassung der Karlsruher Richter die Vorstellung einer soliden Geldanlage.

Aus dem Werbeprospekt sei den Ausführungen der Entscheidung entsprechend auch nicht hervorgegangen, dass ein Gewinnabführungsvertrag an das beherrschende Unternehmen bestünde. Die somit bestehende Möglichkeit eines Drittunternehmens, eventuelle Gewinne abzuziehen, habe das Risiko einer negativen Wertentwicklung der Inhaberschuldverschreibungen für die Anleger insofern erhöht. Die Kenntnis dieses Umstands hätte nach Ansicht des BGH erheblichen Einfluss auf die Einschätzung der Anlagesicherheit und damit auch die Anlageentscheidung haben können.

Insgesamt habe der Bundesgerichtshof die Werbeaussagen in dem von dem Kläger beanstandeten Werbeprospekt als irreführend beurteilt. Da sich der Prospekt an ein börsenunbedarftes Publikum richte, müsse sich auch der Gehalt der dortigen Beschreibungen an den Empfängerhorizont sowie die Informationsmöglichkeiten eines solchen Publikums richten.

Bei vielen Kapitalanlagen können Fehler im Anlageprospekt gegeben sein. Oft sollen Risiken verschwiegen, Chancen falsch dargestellt oder unternehmerische Verflechtungen verschleiert worden sein. In vielen Fällen würden die Anleger so in die Irre geführt.

Ein im Kapitalmarktrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihre Beteiligung darauf überprüfen, ob sie Ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Banken und andere Vermittler könnten sich durch falsche oder unterlassene Angaben beim Vertrieb der Anlage schadensersatzpflichtig gemacht haben.

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