Die Krankenkasse IKK Südwest versucht die Veröffentlichung einer unliebsamen Aussage zu verbieten und scheitert vor Gericht

Die Krankenkasse IKK Südwest versucht die Veröffentlichung einer unliebsamen Aussage zu verbieten und scheitert vor Gericht

Die Krankenkasse IKK Südwest versucht die Veröffentlichung einer unliebsamen Aussage zu verbieten und scheitert vor Gericht

Die Krankenkasse IKK Südwest versucht die Veröffentlichung einer unliebsamen Aussage zu verbieten und scheitert vor dem LG Frankfurt und dem LG Zweibrücken.

Die IKK Südwest verklagte vor dem Landgericht Zweibrücken (Az.: 1 O 258/17) und dem Landgericht Frankfurt (Az.: 2-07 O 406/17) ein Presseportal und das Biotechunternehmen UroTiss Europe GmbH auf Unterlassung der Aussage:

“Ein Patient muss vor dem Sozialgericht Düsseldorf auf Erstattung eines geprüften und genehmigten Arzneimittels gegen seine Krankenkasse, die IKK Südwest klagen, um die großflächige Verletzung seines Mundraumes wegen einer Gewebespende zu vermeiden.”

Vor beiden Gerichten wurde der Antrag der IKK Südwest zu Lasten der Krankenkasse vollständig abgewiesen.

Das Landgericht Frankfurt stellte in seinem Urteil vom 15.12.2017 fest:

“Es handelt sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, soweit geäußert wird, ein Patient müsse vor dem Sozialgericht klagen, um eine großflächige Verletzung seines Mundraumes zu vermeiden.”

Auch das Landgericht Zweibrücken kam zu dem Ergebnis:

“Letztlich bestanden für den Patienten im Zeitpunkt der Operation, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen vor der Entscheidung der Verfügungsklägerin über die Kostenerstattung erfolgte, zwei Möglichkeiten: Entweder die Operation ohne Entscheidung der Verfügungsklägerin über die Kostentragung durchzuführen und gegebenenfalls die Kosten gerichtlich einzuklagen, wie nunmehr erfolgt, oder aber abzuwarten und nach der sodann mit Bescheid vom 15.02.2017 erfolgten Ablehnung durch die Verfügungsklägerin (IKK Südwest) eine großflächige Mundschleimhautentnahme durchführen zu lassen.
Dass die Verfügungsklägerin grundsätzlich auch weiterhin nicht bereit ist, die Kosten von MukoCell zu übernehmen, hat der Vertreter der Verfügungsbeklagten im Termin der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Mithin war für den Patienten die Durchführung der Operation und anschließenden Einklagung der Kosten rein tatsächlich die einzige Möglichkeit, die alternative Behandlungsmethode mit Eigenmundschleimhaut zu vermeiden.”

In diesen Verfahren zeigt sich die Einstellung der IKK Südwest zu einem modernen und geprüften Therapieverfahren zur Behandlung einer Harnröhrenstriktur.

Im Gegensatz zu der behördlich genehmigten MukoCell- Therapie wurde die von der IKK Südwest erstattete chirurgische Methode mittels großflächiger Entnahme der Mundschleimhaut des Patienten weder behördlich zugelassen noch genehmigt.

Über die mit der Mundschleimhautentnahme verbundenen Komplikationen im Mundraum der Patienten wird seit Jahren in der wissenschaftlichen Literatur berichtet.

Auch die gesetzliche Norm des § 8c Abs. 1 Nr. 2 Transplantationsgesetz (TPG), nach der die Entnahme von Gewebe zum Zweck der Rückübertragung bei einer lebenden Person u.a. nur dann zulässig ist, wenn der Patient in die Entnahme und Rückübertragung eingewilligt hat und die Entnahme und die Rückübertragung des Gewebes im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für diese Behandlung erforderlich sind, bleibt von der Krankenkasse unberücksichtigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers im Entwurf des Gewebegesetzes muss die Entnahme und Rückübertragung des Gewebes im Rahmen einer medizinischen Behandlung und für diese Behandlung notwendig sein (Bundesrat Drucksache 543/06 vom 11.08.06, S. 66).
Die großflächige Entnahme der Mundschleimhaut des Patienten mit den damit verbundenen Verletzungen des Mundraumes ist jedoch nicht notwendig, da bereits eine minimale Biopsie (0,5-0,8 cm²) für die Herstellung des genehmigten Arzneimittels “MukoCell” ausreicht.

Dennoch wird das mit Verletzungen im Mund verbundene und nicht behördlich genehmigte Verfahren mit nativer Mundschleimhaut des Patienten von der IKK Südwest erstattet und die Erstattung für das behördlich genehmigte MukoCell-Verfahren im vorliegenden Fall vor dem SG Düsseldorf weiterhin abgelehnt.

Soeren Liebig
Geschäftsführer

UroTiss Europe GmbH
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www.urotiss.com;
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Die UroTiss Europe GmbH ist ein pharmazeutisches Unternehmen, mit Hauptsitz in Neuss / Deutschland, welches ein innovatives und schonendes Verfahren bei der operativen Behandlung von Harnröhrenverengungen und Hypospadien entwickelt hat. Über ein autologes Zelltransplantat (MukoCell®) können patienteneigene Zellen zur Behandlung von Harnröhrenstrikturen verwendet werden. Der aus eigener Forschung und Entwicklung des Unternehmens stammende Gewebeersatz ist das weltweit erste aus patienteneigenen Zellen hergestellte Gewebeprodukt (Tissue Engineering-Produkt) in der Urologie.

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