Erbe und Vermächtnis haben unterschiedliche Konsequenzen

Erbe und Vermächtnis haben unterschiedliche Konsequenzen

Erbe und Vermächtnis haben unterschiedliche Konsequenzen

Erbe und Vermächtnis haben unterschiedliche Konsequenzen

Das Erbrecht unterscheidet zwischen Erbe und Vermächtnis. Entsprechend eindeutig sollte ein Testament formuliert sein. Nur der Erbe wird auch Rechtsnachfolger des Erblassers.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Wer seinen Nachlass anders verteilen möchte, kann dies in einem Testament verfügen. Wichtig ist, dass das Testament eindeutig formuliert ist und keinen Interpretationsspielraum zulässt. Wie die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte erklärt, sollte aus der letztwilligen Verfügung klar hervorgehen, wer Erbe und wer ggf. Vermächtnisnehmer wird.

Rechtlich liegt ein großer Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis. So fällt der Nachlass auch dann automatisch den gesetzlichen Erben zu, wenn der Erblasser kein Testament erstellt hat. Ein Vermächtnis muss hingegen ausdrücklich vom Erblasser angeordnet werden.

So kann der Erblasser anordnen, dass ein bestimmter Teil des Nachlasses an eine bestimmte Person fallen soll. Ist der Erbfall eingetreten, fällt dieser Gegenstand dem Vermächtnisnehmer nicht automatisch zu. Der Anspruch auf das Vermächtnis muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Ein Vermächtnis nimmt keinen Einfluss auf die Erbfolge und weitere Ansprüche auf den Nachlass kann ein Vermächtnisnehmer nicht stellen. Der Nachlass fällt den Erben zu. Anders als ein Vermächtnisnehmer werden sie zum Rechtsnachfolge des Erblassers. Das bedeutet, dass sie auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen müssen.

Wer Vermächtnisnehmer und wer Erbe werden soll, geht aus einem Testament jedoch nicht immer eindeutig hervor. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 30. März 2022 entschieden, dass auch in einem unklaren Fall eine Erbeinsetzung vorliegen kann. Erbe werde, wer das Hauptvermögen erhält. Andere bedachte Personen seien dann Vermächtnisnehmer (Az.: 5 W 15/22).

In dem Fall hatte ein verwitweter und kinderloser Mann seiner Lebensgefährtin laut Testament Haus und Barvermögen und seinen Neffen und Nichten das restliche Vermögen vererbt. Auch wenn der Erblasser im Testament verfügt hatte, dass Neffen und Nichten das restliche Vermögen erben sollten, seien sie nur Vermächtnisnehmer, so das OLG. Der Wert von Haus und Barvermögen sei deutlich höher, so dass die Lebensgefährtin Alleinerbin geworden sei.

Um Streit unter Erben zu vermeiden, sollte ein Erblasser darauf achten, seine letztwilligen Verfügungen eindeutig zu formulieren. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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