Anwaltshaftung – Schadensersatz vom Rechtsanwalt bekommen

Anwaltshaftung – Schadensersatz vom Rechtsanwalt bekommen

Anwaltshaftung - Schadensersatz vom Rechtsanwalt bekommen

Auch Anwälte machen Fehler!

Fristversäumung, Fehlberatung, unzureichende Rechtskenntnisse oder das Führen aussichtsloser Prozesse – all dies sind mögliche Fehler eines Rechtsanwalts, die zu Schadensersatz führen können. Verletzt der Anwalt eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis und führt diese Pflichtverletzung zu einem kausalen Schaden beim Mandanten, macht sich der Rechtsanwalt regresspflichtig. In diesem Fall muss er alle Schäden ersetzen, die aufgrund seines Fehlverhaltens entstanden sind.

Vorvertragliche Pflichten eines Rechtsanwalts
Bereits vor dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses hat der Anwalt gegenüber seinem möglichen Mandanten vorvertragliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten.
Grundsätzlich schuldet der Rechtsanwalt keine Kostenaufklärung über die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit oder die Zahlungspflicht im Unterliegensfalle. Es gibt auch keine Erkundigungspflicht über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Er muss jedoch auf die Möglichkeit von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe hinweisen, soweit für ihn – auch nur geringe – Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Ratsuchende finanziell nicht leistungsfähig (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld) ist oder über nur ein geringes Einkommen verfügt. Unterlässt er diesen Hinweis, verliert er möglicherweise den Anspruch auf die Zahlung seiner Gebühren.
Des Weiteren muss der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Mandats auf eine bestehende Interessenskollision hinweisen. Auch hier kann er sonst seinen Gebührenanspruch verlieren oder bereits vereinnahmte Gebühren zurückzahlen müssen.
Will der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat nicht annehmen, muss er die Ablehnung unverzüglich erklären. Unterlässt er dies, haftet er für den Schaden, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass eine Aufklärungspflicht immer dann besteht, wenn der Rechtsanwalt weiß oder hätte wissen müssen, dass ein Umstand für den Mandanten von erheblicher Bedeutung ist.

Vertragliche Pflichten aus dem Mandatsverhältnis
Aus dem Mandatsverhältnis ergeben sich für den Anwalt zunächst vier Grundpflichten: Klärung des Sachverhalts, Rechtsprüfung, Rechtsberatung und die allgemeine Schadensverhütung, wonach der Anwalt den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren hat. Hierbei schuldet er dem Mandanten stets den sog. “sichersten Weg”. Der Rechtsanwalt hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist.
Bei einem Vergleich muss der Rechtsanwalt auf die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen. Diese Pflicht geht sehr weit. Der Anwalt muss eine Abwägung vornehmen, worin die rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Mandanten zu berücksichtigten sind. In rechtlicher Hinsicht sind vor allem die Bewertung der Erfolgsaussichten des Prozesses und die Beweislage von erheblicher Bedeutung. In wirtschaftlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch einen Vergleich unter Umständen für den Mandanten die Möglichkeit besteht, schneller an Geld zu kommen, als durch einen langwierigen Prozess, besonders dann, wenn Insolvenz droht.
Häufige Fehler sind zudem die Feststellung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen oder die Versäumung von Verjährungsfristen.
Für die Fehler des Gerichts haftet der Anwalt in der Regel nicht. Es ist bei erkennbaren Fehlern jedoch grundsätzlich verpflichtet, diese zu verhindern und falschen Hinweisen oder beabsichtigten Maßnahmen entgegenzutreten.

Nachvertragliche Pflichten
Auch nach der Beendigung können weiterhin Warn- und Hinweispflichten bestehen. Hierzu gehört in erster Linie der Hinweis auf drohende Verjährung. Allgemein lässt sich festhalten, dass der Rechtanwalt bei Vertragsende verpflichtet ist, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung keine Schäden erleidet, die für den Rechtsanwalt erkennbar und vermeidbar sind, wie z.B. die Belehrung über laufende prozessuale Fristen.
Die gesetzlich normierte anwaltliche Schweigepflicht besteht auch nach der Mandatsbeendigung fort. Dies bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Daher macht sich der Anwalt auch dann schadensersatzpflichtig, wenn dem Mandanten durch den Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ein Schaden entsteht.
Zudem muss der Anwalt die Handakten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats aufbewahren und auf Verlangen des Mandanten herausgeben.

Umfang des Schadensersatzes
Ist der Rechtsanwalt zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, hat er den Zustand (wieder)herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, d.h., wie der Mandant wirtschaftlich gestanden hätte, wenn der Anwalt korrekt gehandelt hätte. Der Umfang der Schadensersatzpflicht ist nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Dabei gilt als Schaden der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, dass der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der eigene Arbeitsaufwand des Mandanten stellt in der Regel keinen Schaden dar.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Soweit der geschädigte Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, in der auch der Baustein “Vertragsrecht” abgesichert ist – was in der Regel der Fall ist -, werden die Kosten eines Vorgehens gegen den haftenden Rechtsanwalt regelmäßig durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.

Die Anwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte in Hamm unterstützt die Geschädigten bundesweit bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Rechtsanwälten und Notaren.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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