Mietvertrag: Die häufigsten Fehler und Schwachstellen

Mietvertrag: Die häufigsten Fehler und Schwachstellen

Immobilien-Fachbibliothek der Hansch Immobilien Unternehmensgruppe

Mietvertrag: Die häufigsten Fehler und Schwachstellen

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Das deutsche Mietrecht ist so mieterfreundlich wie kaum ein anderes. Neue BGH-Urteile oder Reformen wie die Mietpreisbremse verändern die Rechtssituation. Sorglos verwenden Vermieter alte Vordrucke, die sie noch in der Schublade haben ohne zu wissen, dass sich die Rechtslage geändert hat. Oder sie nutzen alt bekannte Formulierungen und Klauseln, die unwirksam sind. Das kann kostspielige Folgen haben. “In unserer Praxis als Immobilienmakler und Hausverwaltung erleben wir oft, dass selbst in aktuellen Formularmietverträgen handschriftliche Ergänzungen vom Vermieter vorgenommen werden, die nach aktueller Rechtsprechung unwirksam sind.” berichtet Jürgen Hansch, Inhaber der Hansch Immobilien Unternehmensgruppe Köln.

Wenn ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden soll, setzen Vermieter in aller Regel auf einen Vordruck – zum Beispiel aus dem Internet oder aus einem Schreibwarenladen. Allerdings kann ein solcher Vordruck veraltete Klauseln enthalten, die heute ungültig sind. Und auch sonst sollten Vermieter genau darauf achten, was sie im Mietvertrag regeln und was nicht. Denn ungültige Klauseln können für den Vermieter kostspielige Folgen haben.

Die typischen Fehler bei Ausfertigung eines Wohnraum-Mietvertrages

1. Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel mit einem starren Fristenplan oder eine generelle Endrenovierungsklausel unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf.

2. Unwirksame Kleinreparaturklausel: Heute bewegen sich die als zulässig angesehenen Beträge zwischen 75 und 100 Euro.

3. Tierhaltungsverbot: Der Mieter hat ein unbeschränktes Recht, in seiner Wohnung Kleintiere zu halten, ohne vorher eine Erlaubnis des Vermieters einholen zu müssen.

4. Kaution: Die vereinbarte Kaution übersteigt drei Monatsnettokaltmieten oder das Recht des Mieters nach §551 Abs. 2 BGB, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten frühestens ab Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen, wird ausgeschlossen oder beschränkt.

5. Nebenkosten: In vielen Fällen fehlt im Mietvertrag die Bezugnahme auf § 2BetrKV. Formuliert wird einfach: Der Mieter trägt alle Nebenkosten.

6. Das Mietvertragsformular wird falsch ausgefüllt, verändert oder mit unwirksamen Klauseln ergänzt. Ein falsches Formular wird verwendet oder Formvorschriften in Hinblick auf vertragliche Rechtssicherheit werden missachtet.

Worauf Vermieter beim Mietvertragsabschluss achten müssen

Zunächst sollte jeder Vermieter darauf achten, dass er aktuelle Formular-Mietverträge verwendet. Für jedes vermietbare Objekt ob Wohnung, Einfamilienhaus oder Garage den entsprechenden Vertrag verwenden. Speziell für Eigentumswohnungen gibt es Sonderregelungen, die oft kein Vermieter kennt. Dazu aber später.

Wir empfehlen als Hausverwalter, diese Mietverträge nicht eigenmächtig zu ändern oder eigenständige Formulierungen zu verwenden ohne diese auf Rechtswirksamkeit zu prüfen. Auch sollten als Anlage beigefügt werden: die Betriebskostenverordnung sowie die Hausordnung und Garagenordnung. Die beiden letzteren Anlagen sind vom Mieter zu unterschreiben. Damit bestätigt er, diese gelesen und akzeptiert zu haben.

Nachträgliche handschriftliche Änderungen sind in einem sogenannten Vertragsabschluss- und Verhandlungsprotokoll festzuhalten und ebenfalls als Anlage beizufügen. Kleinere Änderungen können auch im Vertrag handschriftlich geändert werden. Sind aber dann an der entsprechenden Stelle von beiden Vertragsparteien zu paraphieren.

Formfehler vermeiden: Ein Mietvertrag nebst Anlagen sollte immer fest miteinander verbunden sein. Eine lose Blattsammlung ist kritisch und müsste von beiden Vertragsparteien auf jeder Seite unterschrieben werden. Besser ist es, den Mietvertrag fest mit einer Ösen-Heftung zu verbinden. So wie es beim Notar üblich ist. Alternativ kann auch eine normale Heftung verwendet werden, wenn die Heftung verklebt wird. So kann keine Seite entfernt oder ausgetauscht werden ohne Spuren zu hinterlassen.

Der Mietvertrag sollte besser nicht in der Mietwohnung abgeschlossen werden, sonst kann der Mieter den Vertrag nach den Regeln über Haustürgeschäfte widerrufen. Besser: Schicken Sie als Vermieter dem Mieter den Mietvertrag zu oder händigen Sie ihm den Vertrag bei der Wohnungsbesichtigung aus. Schickt Ihnen der Mieter den Mietvertrag wieder zurück, bewahren Sie den Umschlag des Mieters als Beweis dafür auf, dass kein Haustürgeschäft vorlag.

Mietvertrag ausfüllen: Keine Lücke übersehen

Befristet oder unbefristet? Betriebskostenvorauszahlungen oder Pauschale? Staffelmiete oder ganz normales gesetzliches Mieterhöhungsrecht? Alle diese Entscheidungen müssen bereits beim Ausfüllen des Mietvertrags getroffen und die dafür vorgesehenen Lücken im Mietvertrag vollständig und korrekt ausgefüllt werden.

Für die Betriebskosten gilt: Bitte keine Betriebskosten-Positionen aus dem Betriebskosten-Katalog streichen! Selbst wenn beispielsweise im Moment noch kein Hausmeister beschäftigt wird, sollten die Kosten hierfür im Betriebskostenkatalog des Mietvertrags bleiben. Wenn später doch ein Hausmeister beauftragt wird, erhalten Sie als Vermieter Ihr Forderungsrecht, um diese Kosten umlegen zu dürfen.

Kündigungsverzicht: Bitte nie länger als 4 Jahre. Wenn Sie als Vermieter nicht jedes Jahr einen neuen Mieter suchen wollen und Sie auch keinen Befristungsgrund parat haben, sollten Sie mit Ihrem Mieter einen Kündigungsverzicht vereinbaren. Der hilft Ihnen zwar nichts, wenn Sie den Mieter zu einem bestimmten Tag “X” heraushaben wollen. Ein Kündigungsverzicht sorgt aber dafür, dass Ihnen Ihr Mieter maximal für die nächsten 4 Jahre (gerechnet wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung) nicht ordentlich kündigen kann, nur weil er zum Beispiel eine günstigere Wohnung gefunden hat. Auf der anderen Seite ist es so, dass aber beide Mietvertragsparteien dennoch ihren Mietvertrag fristlos kündigen können. Also Sie beispielsweise, wenn Ihr Mieter seine Miete nicht mehr zahlt.

Staffelmiete: Jahresabstand zwischen den Mieten einhalten. Wer gleich zu Mietbeginn regeln möchte, wie sich die Miete künftig entwickeln soll, einigt sich mit einem Mieter auf eine Staffelmiete. Staffelmiete bedeutet: Sie als Vermieter legen fest, wann sich Ihre Miete um wie viel erhöht. Dabei dürfen die Erhöhungsbeträge und die Zeitabstände, wann die Erhöhung eintreten soll unterschiedlich sein.

Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Staffelmiete eine Mietpreisbremse gilt, sofern die Wohnung in einem Gebiet liegt, für das eine Mietpreisbremsenverordnung erlassen wurde. In diesem Fall dürfen Sie nicht mehr als maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete als Ausgangsmiete vereinbaren.

Staffelmiete und Zeitmietvertrag Kündigungsrecht: Wird die Staffelmiete gleichzeitig mit einem Zeitmietvertrag kombiniert, ist zu beachten: Bei einer Staffelmiete kann der Mieter immer nach vier Jahren den Mietvertrag mit der 3-Monats-Frist kündigen. Selbst dann, wenn der Zeitmietvertrag eigentlich länger laufen sollte! Die Kombination Zeitmietvertrag/Staffelmiete ist also riskant.

Sonderfall: Mietvertrag für Wohnungen im Sondereigentum

Ein spezieller Fall ist die Vermietung von Eigentumswohnungen. Hier sitzt der Vermieter “zwischen den Stühlen” der Eigentümergemeinschaft und seines Mieters. Denn in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder in Beschlüssen der Eigentümerversammlung sind häufig Regelungen enthalten, die der vermietende Wohnungseigentümer im Mietvertrag mit seinem Mieter berücksichtigen muss. Geschieht dies nicht, hat der Mieter nach dem Mietvertrag mehr Rechte als der vermietende Eigentümer. Die häufigsten Fehler im Mietvertrag, die bei der Vermietung von Eigentumswohnungen gemacht werden, sind

– keinen spezifischen Bezug auf die Gemeinschaftsordnung im Vertragstext. Stattdessen wird nur eine allgemeine Hausordnung beigefügt. Es fehlt die Vertragsformulierung, dass der Mieter sich dieser Gemeinschaftsordnung unterordnet, auch hinsichtlich nachträglicher Änderungen.

– Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verteilung der Betriebskosten. In aller Regel werden die Kosten einer Gemeinschaft im Verhältnis der Miteigentumsanteile (=MEA) verteilt. Auch hier empfiehlt sich eine entsprechende Formulierung, wo dieser Verteilschlüssel auch für die umlagefähigen Kosten des Mieters Anwendung findet.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich als Vermieter von Immobilienexperten bei der Mietvertragsgestaltung beraten. Nutzen Sie das Beratungsangebot der regionalen Haus- und Grundbesitzervereine. Oder nutzen Sie das Service-Angebot qualifizierter Immobilienmakler und Hausverwalter, die Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IVD) sind.

Fachbibliothek Immobilien von A bis Z

Mehr Informationen zu der Besonderheit Vermietung einer Eigentumswohnung sowie zum Thema Mietvertragsgestaltung finden interessierte Vermieter in der Immobilien-Fachbibliothek A bis Z auf der Unternehmensseite des Immobilienmaklers und Hausverwalters Jürgen Hansch. Das Kölner Maklerunternehmen Hansch Immobilien IVD ist der Experte für die Vermietung und Verwaltung von Eigentumswohnungen im Sondereigentum für Köln und dem Rhein-Erft-Kreis.

Link Fachbibliothek Immobilien: https://www.hansch-immobilien.koeln/Dialog/Infodesk-Eigentuemer-und-Mieter/Fachbibliothek-M-N/

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