Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen

Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen

Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen

Schufa-Löschung

Vor dem Europäischen Gerichthof deutet sich eine Entwicklung an, die den Betroffenen Hoffnung macht. Der EuGH-Generalanwalt stellt in seinen Schlussanträgen fest, dass die Schufa den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz bereits nach einem Zeitraum von 6 Monaten löschen muss. Bisher hat die Schufa diesen Eintrag für ganze 3 Jahre gespeichert. Diese überlange Speicherdauer hat das Leben der Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Mit einer negativen Schufa konnten diese weder eine neue Wohnung anmieten noch einen Kredit aufnehmen.

Im Grunde hat der EuGH-Generalanwalt die Ausführungen des OLG Schleswig in seinem Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, weitestgehend bestätigt. Bereits das OLG Schleswig stellte fest, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine Speicherung von 3 Jahren fehle und der Eintrag der Restschuldbefreiung bereits nach Ablauf von 6 Monaten zu löschen sei. Dieser Entscheidung sind jedoch bislang kaum Gerichte gefolgt. Auch existiert hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Entscheidung des EuGH über die Speicherdauer des Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte mit Spannung erwartet werden. Das EuGH ist in seiner Entscheidung zwar nicht an die Feststellungen des EuGH-Generalanwalts gebunden, folgt diesen jedoch oftmals.

In jedem Fall erhalten auf Schufa-Löschungen spezialisierte Anwälte eine weitere starke Argumentationsgrundlage, um die Ansprüche ihrer Mandanten auf vorzeitige Löschung gegenüber der Schufa durchzusetzen.

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