Trinkgeld: Kleine Geste, große Wirkung

Trinkgeld: Kleine Geste, große Wirkung

ARAG Experten informieren über Trinkgelder

Trinkgeld: Kleine Geste, große Wirkung

In der Weihnachtszeit haben Restaurants in der Regel Hochkonjunktur und die Trinkgeldkassen sind gut gefüllt. Zumindest, wenn die Qualität von Speisen und Service stimmt. Wer in der Gastronomie arbeitet, für den ist Trinkgeld eine wichtige zusätzliche, oft sehr lukrative, Einnahmequelle. Doch darf man den “Tipp” behalten? Hat der Chef ein Wörtchen mitzureden? Muss man den Zusatzverdienst versteuern? Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Trinkgeld.

Rechtsanspruch auf Trinkgelder
In einigen Betrieben wird der Tipp in einer gemeinsamen Kasse gesammelt. Gibt es einen solchen “Topf”, ist der Arbeitgeber rechtlich sogar dazu verpflichtet, den Inhalt an seine Mitarbeiter zu verteilen. Denn laut Paragraf 107 Absatz 3 der Gewerbeordnung ist das Trinkgeld ein Betrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Es steht also ausschließlich den Servicekräften zu, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil feststellte (Az.: 10 Sa 483/10). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Chef ihnen auf Wunsch sogar mitteilen muss, wieviel Trinkgeld zusammengekommen ist.

Trinkgeld abgegeben oder teilen?
Grundsätzlich kann ein Mitarbeiter vom Chef nicht verpflichtet werden, sein Trinkgeld an ihn abzugeben oder in solch eine Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Der Mitarbeiter müsste es also nicht einmal mit den anderen Servicekräften teilen, auch wenn es selbstverständlich sein sollte, seinen Tipp mit den Kollegen zu teilen, die hinter den Kulissen arbeiten, wie etwa Küchen- oder Tresenpersonal. Möglich sind allerdings einvernehmliche Regelungen über die Verteilung der Trinkgelder im Betrieb etwa in den Arbeitsverträgen oder einer Betriebsvereinbarung.

Ist Trinkgeld steuerfrei?
Für das Finanzamt ist entscheidend, ob es zwischen Gast und Arbeitnehmer eine direkte Beziehung gibt. Trinkgeld ist nach Auskunft der ARAG Experten also immer dann steuerfrei, wenn es freiwillig vom Gast und direkt an den Mitarbeiter gezahlt wird, der die Dienstleistung erbracht hat. Auch im Fall eines gemeinsamen Trinkgeld-Pools wird keine Steuer fällig, sofern der Arbeitgeber die Trinkgelder nur treuhänderisch verwaltet, es aber den Mitarbeitern überlässt, die Einzelheiten der Verteilung festzulegen.

Steuern auf Trinkgelder werden erst in dem Moment fällig, wenn es keine freiwillige Zahlung des Gastes mehr ist, sondern es beispielsweise einen Bedienzuschlag gibt, auf den ein vertraglicher Anspruch besteht. Der muss zusammen mit dem fixen Arbeitslohn in der Steuererklärung angegeben werden. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass der Gast auf diese Extrakosten explizit hingewiesen werden muss.

Keine Steuerfreiheit für Selbständige
Wer als Gastronom selbst seine Gäste bedient, muss Trinkgelder als Betriebseinnahmen versteuern. Da der Tipp den Gewinn erhöht, muss er zudem im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden.

Wie ist das Tipp-Verhalten der Deutschen?
Während in Amerika in vielen Restaurants ein Trinkgeld von mindestens 20 Prozent Pflicht ist und in Corona-Zeiten sogar die 30-Prozent-Marke erreicht wurde, ist die große Mehrheit der Deutschen laut ARAG Experten sehr viel zurückhaltender: Bei einer Rechnungssumme von 50 Euro werden zwischen zwei und fünf Euro Trinkgeld draufgeschlagen. Nur drei Prozent geben gar kein Trinkgeld. Mehr als die Hälfte der Gastronomiebesucher geben genauso viel Tipp – egal, ob sie mit Karte oder in bar bezahlen. Mehr als zehn Prozent sind bei bargeldloser Zahlung sogar etwas spendabler.

Aber nicht nur in der Gastronomie zeigen sich die Kunden Tipp-freudig, auch beim Friseur geben 56 Prozent der Kunden Trinkgeld, bei Taxifahrten lassen hingegen nur 40 Prozent ein Trinkgeld springen. Am seltensten kommen Automechaniker mit fünf Prozent in den Tipp-Genuss.

Übrigens: Wer wirklich sicherstellen möchte, dass das Trinkgeld bei der richtigen Person ankommt, sollte auch bei Kartenzahlung das Trinkgeld in bar und persönlich übergeben, denn sonst könnte das Geld auf dem Geschäftskonto des jeweiligen Betriebes landen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
366e6b36a0ced03c9abf15474b5588281d0ec739
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
366e6b36a0ced03c9abf15474b5588281d0ec739
http://www.ARAG.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden