Sommerkrach macht Nachbarn wach

Sommerkrach macht Nachbarn wach

ARAG Experten über Grenzen beim Spaß auf Balkon und Terrasse

Sommerkrach macht Nachbarn wach

Des einen Freud, des anderen Leid – es gibt wenige Dinge, bei denen diese Differenzen deutlicher werden als beim Feiern, vor allem im Freien. Während die einen die Nacht zelebrieren, liegen in der Umgebung diverse Leute wach, weil sie durch den Krach kein Auge zu bekommen. Im besten Fall wird das als Ausnahme toleriert, bei Wiederholungen beschwert man sich und irgendwann klingelt die Polizei. Gut ist es, vorher zu wissen, was man eigentlich darf und was nicht. ARAG Experten gehen dazu ins Detail.

Gelten andere Ruhezeiten auf Terrasse und Balkon?
Gegenseitige Rücksichtnahme ist gerade bei nahem Miteinander das A und O. Die Beeinträchtigung der Umgebung in Grenzen zu halten, sowohl in Ausmaß als auch Häufigkeit, ist Grundlage für eine angenehme Nachbarschaft. Ebenso wie Verständnis und Toleranz von der anderen Seite. Dennoch gibt es aus gutem Grunde gesetzliche Regelungen hinsichtlich Ruhestörung und sonstiger Belästigung. Eine davon ist zum Beispiel die der Ruhezeiten. So gilt Nachtruhe laut ARAG Experten von 22 bis 6 oder 7 Uhr und Mittagsruhe – sofern geregelt – zwischen 13 und 15 Uhr. Zudem gibt es weitere gesonderte Zeiten an Sonn- und Feiertagen. Auf der anderen Seite ist aber auch eines klar geregelt: Terrasse und Balkon sind Teil der Wohnung und gestatten dem Mieter oder Eigentümer zunächst einmal die gleichen Rechte wie in Innenräumen. Was zum Beispiel bedeutet, dass man draußen z. B. Möbel, Pflanzen oder Sichtblenden aufstellen darf. Ebenso darf man dort Besuch empfangen, telefonieren und Musik hören. Es ist prinzipiell erlaubt zu rauchen, zu grillen und neuerdings sogar zu kiffen. Nackt in der Sonne zu liegen ist ebenfalls nicht verboten und zunächst einmal selbst Sex nicht.

Gibt es ein Recht auf Feiern?
Die meisten denken bei dem Wort Ruhestörung unwillkürlich an Lärm. Aus gutem Grund. Denn die typischen Beschwerden betreffen zu laute Musik, spielende Kinder, bellende Hunde, Geräusche von Haushaltsgeräten, lautes Heimwerkeln oder johlende Partygäste. All das ist laut ARAG Experten innerhalb der genannten Ruhezeiten nicht gestattet, wenn es außerhalb der eigenen vier Wände – und eben dazu zählen Balkon und Terrasse – wahrnehmbar ist. Aber auch zu anderen Zeiten ist nicht jede Lautstärke erlaubt. Und auch wenn sich das Gerücht der einen erlaubten lauten Party pro Jahr hartnäckig hält: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es weder ein Recht auf Discosound noch auf Feiern gibt. Einzig und allein die Silvesternacht bildet hier eine Ausnahme. Ansonsten gilt die Einhaltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), das Lärm untersagt, “der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen”.

Nicht nur Lärm kann den Nachbarn nerven
Doch die Beeinträchtigung der Nachbarschaft geht weit über Akustik hinaus. So weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es gerade über Balkon und Garten schnell auch zu Geruchs- oder Lichtbelästigungen sowie Erregung öffentlichen Ärgernisses kommen kann.

Natürlich ist das Rauchen in der eigenen Wohnung – inklusive Balkon oder Terrasse – erlaubt. Doch das Recht des Individuums auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit endet laut ARAG Experten da, wo Mitmenschen gestört werden. Belästigt der Qualm darüber oder nebenan wohnende Nachbarn, kann gerade Mietern das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 110/14). Dasselbe gilt natürlich nicht nur für den Konsum von Tabak, sondern ebenso für Shishas oder E-Zigaretten. Und auch wenn Kiffen inzwischen unter anderem im eigenen Heim legal ist, endet diese neue Freiheit selbstverständlich ebenso in dem Moment, in dem andere durch den Geruch belästigt werden. Allerdings gelten laut ARAG Experten die Rechte beider Parteien: Die eine hat das Recht auf geruchsfreie Nutzung des Balkons, die andere auf den Genuss von Rauchwaren. Ohne vorherige klare Ansagen über die Hausordnung führt dies im Zweifelsfalle zu zeitlichen Regelungen, die häufig von Richtern aufgestellt werden müssen.

Grillen, was das Fleisch hergibt?
Gerade weil es oft für Beschwerden und Streitigkeiten sorgt, ist Grillen häufig bereits durch eine Klausel im Mietvertrag oder die Hausordnung gänzlich verboten. Ist dies der Fall, gilt es ebenso für Elektro- oder Holzkohlegrills (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). In einer Eigentumswohnung kann übrigens das gleiche Verbot durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft greifen. Gibt es diesen nicht, landet man auch hier unter Umständen vor dem Richter und erfährt Einschränkungen: So wurde dem Besitzer einer Eigentumswohnung in Bayern gerichtlich untersagt, an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen oder Sonn- und Feiertagen und nicht öfter als viermal monatlich den Grill anzuwerfen (Landgericht München I, Az.: 1 S 7620/22 WEG). Bleiben also ausschließlich die Hausbesitzer, in deren Grillfreuden niemand eingreifen kann. Fast niemand, schränken die ARAG Experten ein. Denn auch hier gilt: Belästigung von Nachbarn durch qualmende Grills oder womöglich das Schaffen einer Gefahr kann schnell dazu führen, dass es Ärger mit den Nachbarn gibt.

Nackedei auf dem Balkon
Erregung öffentlichen Ärgernisses ist ein Strafdelikt und bezieht sich auf öffentlich vorgenommene sexuelle Handlungen. Nun ist der eigene Balkon kein öffentlicher Raum und somit ist es zunächst einmal völlig legitim, sich dort nackt aufzuhalten oder sogar Geschlechtsverkehr zu haben. Jedoch darf Letzteres eben kein Ärgernis erregen und das kann schnell der Fall sein. Denn auch hier reicht eine mögliche eindeutige Lärmbelästigung, um ein Verbot ausgesprochen zu bekommen. Deutlicher wird es laut ARAG Experten, wenn die Beteiligten visuell in Erscheinung treten. So gab das Amtsgericht Bonn einem Vermieter Recht: Er hatte einer Mieterin nach sexuellen Handlungen auf ihrem Balkon eine Abmahnung zukommen lassen. Die Beweislast war erdrückend, denn sie war dabei gleich von mehreren Augenzeugen beobachtet worden (Az.: 8 C 209/05).

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