Neuerungen beim Teilzeit- und Befristungsgesetz seit 01.01.2019 in Kraft

Neuerungen beim Teilzeit- und Befristungsgesetz seit 01.01.2019 in Kraft

Neuerungen beim Teilzeit- und Befristungsgesetz seit 01.01.2019 in Kraft

Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Neben Anpassungen bei der Arbeit auf Abruf wurde auch die neue Brückenteilzeit eingeführt.

Die Brückenteilzeit können alle Arbeitnehmer, egal ob in Voll- oder Teilzeit, nutzen. Wichtige Voraussetzungen hierzu sind:

– Im Unternehmen sind mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt
– Mittelständler, also Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten, müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren
– Das Arbeitsverhältnis besteht mehr als sechs Monate

Für Personalverantwortliche in Unternehmen, Einrichtungen und im öffentlichen Dienst wird die Personalplanung dadurch noch komplexer. Denn neben Rückkehrern, z. B. aus der Elternzeit, muss nun auch diese Beschäftigtengruppe bei der Stellenbesetzung berücksichtigt werden.

Darüber hinaus stufte erst kürzlich das Bundesverfassungsgericht (Juni 2018), sachgrundlose Befristungen bei Vorbeschäftigung im gleichen Unternehmen als verfassungswidrig ein. Im Januar 2019 folgte das BAG dieser Entscheidung und stuft nun die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags als nicht zulässig ein, wenn acht Jahre zuvor zwischen den Vertragsparteien ein etwa eineinhalbjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hat (Az. 7 AZR 733/16).

Die “Dokumentenmappe Teilzeit und Befristung”, die in der Forum Verlag Herkert GmbH erschienen ist, unterstützt mit wichtigen Vorlagen und Checklisten alle Personalverantwortlichen bei der Abwicklung der neuen Brückenteilzeit sowie weiteren Hürden aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

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