Querschnittsgelähmter Versicherungsnehmer gewinnt zum dritten Mal gegen seine Rechtsschutzversicherung, OLG Celle, Az. 8 U 198/06

Oberlandesgericht Celle – Versicherungsrecht – Arzthaftungsrecht:

Querschnittsgelähmter Versicherungsnehmer gewinnt zum dritten Mal gegen seine Rechtsschutzversicherung, OLG Celle, Az. 8 U 198/06

Chronologie:
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er begehrt Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen diverse Krankenhäuser und Ärzte aufgrund vorgeworfener Fehlbehandlung, wodurch es 1998 zu einer Querschnittslähmung kam. Der Gegenstandswert der zugrundeliegenden arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit liegt bei rund zwei Millionen Euro. Nachdem der Kläger bereits zwei Deckungsklagen erfolgreich gegen die Beklagte geführt hatte, ging es nunmehr um die Deckungserteilung für ein Vorgehen gegen weitere Kliniken und Ärzte. Der Versicherer war der irrigen Auffassung, es handele sich um lediglich einen einzigen Fall, nicht jedoch um insgesamt vier Einzelfälle, wie von den Prozessvertretern des Klägers, Ciper & Coll., Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, vorgetragen.

Verfahren:
Nachdem das Landgericht Hannover die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte (Az. 8 O 68/06), änderte der Senat des OLG Celle das Urteil ab: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen alle vier Beteiligten zu erteilen und nicht nur gegen den bereits involvierten Mediziner.

Anmerkungen:
Mit der Entscheidung des qualifizierten Versicherungssenates des OLG Celle wird einmal mehr die Auffassung von Ciper & Coll. eindeutig bestätigt. Leider versuchen es einige unseriöse Rechtsschutzversicherer immer wieder, ihren ohnehin schon durch die medizinische Schädigung schwer getroffenen Kunden, alle erdenklichen Steine in den Weg zu legen, so wie hier. Der querschnittsgelähmte Patient hätte das geplante Vorgehen gegen die Ärzte aus finanziellen Gründen aufgeben müssen, wäre er mit der Deckungsklage gescheitert. Dieses war und ist dem Versicherer auch hinreichend bekannt, so Rechtsanwalt Dr. Ciper weiter. Der Patient hat daher im Ergebnis nicht nur gegen die Haftpflichtversicherer der Ärzte einen nun schon seit fast 14 Jahren andauernden Kampf zu führen, sondern zuvor auch noch gegen seine eigene Rechtsschutzversicherung. In der zugrundeliegenden Arzthaftungssache hat ihm das zuständige Oberlandesgericht Koblenz im übrigen sämtliche Ansprüche als begründet zugesprochen. Hiergegen, wie war es anders zu erwarten, sind die hinter den verurteilten Ärzten stehenden Haftpflichtversicherungen nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe gegangen. Der geschädigte Patient kann damit etwa ein gutes weiteres Jahr vergeblich auf seine ihm zugesprochenen Ansprüche zuwarten. Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM hält die langen Verfahrensdauern in derartigen Angelegenheiten, in denen es für den Geschädigten um seine Existenz geht, für unverhältnismäßig lang. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, einmal auf kürzere Verfahrensdauern hinzuwirken.

Ciper & Coll.
dirk ciper
schwanenmarkt 14 14

40213 düsseldorf
Deutschland

E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207

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