Lohnsteuerkarte lebt in alten Vertragsvorlagen weiter

Unternehmen fordern neue Mitarbeiter immer noch zur Einreichung der Lohnsteuerkarte auf

Lohnsteuerkarte lebt in alten Vertragsvorlagen weiter

(Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Oktober 2014: Finanzämter erhalten immer noch Anfragen nach der Lohnsteuerkarte, obwohl die “Pappe” 2013 abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wurde. Ursache für die unnötigen Rückfragen sind oftmals veraltete Arbeitsvertragsformulare, in denen neue Mitarbeiter und Auszubildende zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die längst abgeschaffte Lohnsteuerkarte einzureichen.

Der IT-Dienstleister DATEV eG, mit dessen Software die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für monatlich über elf Millionen Arbeitnehmer erstellt werden, empfiehlt Auszubildenden und Angestellten, sich von solchen Vertragsklauseln nicht verwirren zu lassen. Unternehmen sollten ihre Vertragsunterlagen entsprechend aktualisieren.

Abfrage der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Wenn alles seinen richtigen Gang gehen soll, benötigt der Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die nötigen Personendaten des neuen Arbeitnehmers oder Auszubildenden, um Zugriff auf die Datenbank für die so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erhalten. Dazu zählen das Geburtsdatum des Beschäftigten, seine steuerliche Identifikationsnummer und die Auskunft, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitnehmer kann jedoch selbst entscheiden, ob er den Arbeitgeber zum Abrufen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berechtigen möchte.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, seine Daten nicht anzugeben, ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers mit einer höheren Besteuerung des Lohns einhergeht. So fällt das monatliche Entgelt geringer aus und kann nur über eine Jahressteuererklärung ausgeglichen werden, zu der Auszubildende normalerweise nicht verpflichtet sind.

Arbeitnehmer müssen beachten, dass steuerrechtliche Änderungen gegenüber dem Finanzamt meldepflichtig sind (etwa die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge). Für den einzelnen Beschäftigten sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf jeder Lohnabrechnung ersichtlich oder werden auf Nachfrage vom zuständigen Finanzamt oder im ElsterOnline-Portal mitgeteilt.

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Die DATEV eG ist das Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren zumeist mittelständische Mandanten. Mit über 40.000 Mitgliedern, mehr als 6.700 Mitarbeitern und einem Umsatz von 803 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2013) zählt die DATEV zu den größten Informationsdienstleistern und Softwarehäusern in Europa. So belegt das Unternehmen zum Beispiel Platz 3 im bekannten Lünendonk-Ranking der deutschen Softwarehäuser. Das Leistungsspektrum umfasst vor allem die Bereiche Rechnungswesen, Personalwirtschaft, betriebswirtschaftliche Beratung, Steuern, Enterprise Resource Planning (ERP), IT-Sicherheit sowie Weiterbildung und Consulting. Mit ihren Lösungen verbessert die 1966 gegründete Genossenschaft mit Sitz in Nürnberg gemeinsam mit ihren Mitgliedern die betriebswirtschaftlichen Prozesse von 2,5 Millionen Unternehmen, Kommunen, Vereinen und Institutionen.

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