Kündigung des Arbeitgebers: ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Kündigung des Arbeitgebers: ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung des Arbeitgebers: ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Fachanwalt Bredereck

In jedem Fall hilfsweise ordentliche Kündigung: Unabhängig von der Frage, wann nun eine außerordentliche und wann eine ordentliche Kündigung einschlägig oder zu empfehlen ist, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall hilfsweise ordentlich kündigen, wenn er sich für eine fristlose Kündigung entscheidet. Eine außerordentliche Kündigung wirksam umzusetzen, ist sehr schwierig. Deshalb sollte man sich zumindest insofern absichern, dass jedenfalls eine ordentliche Kündigung durchgeht. Das bedeutet, der Arbeitgeber sollte bereits im Kündigungsschreiben eine entsprechende Formulierung wählen: “Hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglich Zeitpunkt.”

Ordentliche Kündigung: In der Regel wird eine ordentliche Kündigung notwendig sein. Dann muss sich der Arbeitgeber an die entsprechende geltende Kündigungsfrist halten. Wenn von vornherein keine fristlose Kündigung in Betracht kommt, kann die Formulierung im Kündigungsschreiben so gewählt werden: “Hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 31.01.2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.”

Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung kommt in der Praxis regelmäßig nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht. Fristlos kann der Arbeitgeber zum einen dann kündigen, wenn ihm aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers nicht zuzumuten ist, diesen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Das gilt etwa bei gravierenden Vertragsverstößen des Arbeitnehmers, z. B. wenn dieser Straftaten zulasten des Arbeitgebers oder zulasten von Kollegen begeht. Oder auch in Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer trotz Abmahnungen wiederholt geringfügige Verstöße geleistet hat, sodass nicht zu erwarten ist, dass er sein Verhalten zukünftig ändert. Die zweite bedeutende Gruppe der außerordentlichen Kündigung in der Praxis umfasst die Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung gar nicht möglich ist, weil im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass sie bei Arbeitnehmern ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen sein soll. Dann können Arbeitgeber in gewissen Ausnahmefällen zu einer außerordentlichen Kündigung mit sog. sozialer Auslauffrist greifen.

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19.12.2017

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