Gleichstellung der Lebenspartnerschaft

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 27.11.2012

Vor mehr als zehn Jahren wurde sie vom Gesetzgeber eingeführt: Die so genannte eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Trotzdem sind sie in vielen Bereichen des Rechts nicht mit Ehepartnern gleichgestellt. Das hatte auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Vergangenheit verschiedentlich gerügt. Zuletzt mahnten die obersten deutschen Verfassungsrichter die Diskriminierung der Lebenspartner beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag (Az.: 2 BvR 1397/09) und bei der Grunderwerbssteuer (Az.: 1 BvL 16711) an, ohne dass es hierfür einen ausreichend gewichtigen Sachgrund gebe. Der Gesetzgeber dürfe sich in diesen Fällen nicht einfach auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, so das BVerfG. Denn die Grundstrukturen von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft seien gleich. Was die gerügten Gesetzgeber jetzt planen, erläutern ARAG Experten.

Gesetzentwurf
Jetzt hat das Bundesjustizministerium (BMJ) den anderen Ministerien einen “Gesetzesentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner” zugeleitet, der die Lebenspartnerschaft der Ehe in den verschiedenen Rechtsordnungen gleichstellen soll. Der Entwurf sieht mehr als 40 Änderungen in verschiedenen Gesetzen vor. Geplant sind laut BMJ u.a. Anpassungen in der Zivilprozessordnung, im Zwangsversteigerungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Strafgesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz selbst. So soll z.B. ein eingetragener Lebenspartner, der zusammen mit seinem Partner in einer von diesem gemieteten Wohnung lebt, nach dessen Tod das Mietverhältnis übernehmen dürfen. Das ist nach dem Mietrecht bislang nur Ehepartner gestattet. Eine andere geplante Gleichstellung betrifft etwa das Recht der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie. Hier soll das Zwangsvollstreckungsgesetz dahingehend angepasst werden, dass der Lebenspartner die Zwangsvollstreckung – ebenso wie ein Ehepartner – vorübergehend verhindern kann, wenn er die Immobilie mit einem gemeinschaftlichen Kind bewohnt, dessen Wohl sonst gefährdet wäre. Aber nicht nur bei den Rechten, auch bei den “Pflichten” ist nach dem Willen des BMJ eine Gleichbehandlung geplant: So sollen künftig auch eingetragene Lebenspartner wegen Polygamie strafbar sein, wenn sie in einer doppelten Lebenspartnerschaft leben.

Gleichstellung als Mogelpackung?
Einen Haken hat die Sache allerdings: Das BMJ spricht selbst davon, dass es sich bei dem, was derzeit geplant ist, im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen mit insgesamt geringer praktische Bedeutung handelt. Das bedeutet laut ARAG Experten, dass – zumindest nach jetzigem Stand – das Adoptionsrecht und das Ehegattensplitting von der Gleichstellung ausgespart bleiben. Wenn die Ministerien mit dem Gesetzesentwurf einverstanden sind, wird er jetzt in einem nächsten Schritt der Bundesregierung vorgelegt, der ihn dann ins Gesetzgebungsverfahren einbringen kann.

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