FG Düsseldorf: Finanzamt kann Erbschaftssteuer im Wege der Vollstreckung geltend machen

FG Düsseldorf: Finanzamt kann Erbschaftssteuer im Wege der Vollstreckung geltend machen

FG Düsseldorf: Finanzamt kann Erbschaftssteuer im Wege der Vollstreckung geltend machen

FG Düsseldorf: Finanzamt kann Erbschaftssteuer im Wege der Vollstreckung geltend machen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kann das Finanzamt die zu entrichtende Erbschaftssteuer im Wege der Vollstreckung gegenüber der Steuerschuldnerin geltend machen.

Erben sind gemäß dem Verhältnis, der auf sie entfallenden Anteile, Steuerschuldner. Bis zur Auseinandersetzung unter den Erben haftet nach § 2042 BGB der Nachlass für die Steuerschuld, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings kann das Finanzamt die Steuerschuld auch im Wege der Vollstreckung gegenüber der Steuerschuldnerin geltend machen, wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. Februar 2018 entschieden hat (Az.: 4 K 1144/17 AO).

In dem zu Grunde liegenden Fall erbten die beiden Kinder von ihrer Mutter jeweils zur Hälfte Geschäftsanteile, Wertpapiere und Guthaben auf verschiedenen Konten in Millionenhöhe. Gegen die Tochter legte das Finanzamt mit Bescheid vom 29. Juli 2016 Erbschaftssteuer in Höhe von rund 23 Millionen Euro fest, die bis zum 11. August 2016 zu entrichten war. Gegen diesen Bescheid legte die Tochter Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt setzte die Vollziehung des Steuerbescheids teilweise aus, sodass noch rund 5,5 Millionen Euro Erbschaftssteuer zu entrichten waren. Die Tochter beantragte, die Summe von einem Konto der Erblasserin zu pfänden, da ihr Bruder die Auseinandersetzung des Nachlasses ablehne und sie die zu entrichtende Erbschaftssteuer nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könne. Das Finanzamt ließ sich nicht darauf ein und pfändete Forderungen der Klägerin aus ihren Geschäftsbeziehungen zu diversen Banken.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Verfügungen seien rechtswidrig, da das Finanzamt auf Guthaben bei Banken aus dem Nachlass zugreifen könne. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ordne keine nachrangige Haftung des Nachlasses an, die erst dann greife, wenn alle denkbaren Vollstreckungsmaßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung des Finanzamtes geführt haben.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die insgesamt vier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien rechtmäßig, urteilte das FG Düsseldorf. Die persönliche Verpflichtung des Erben bleibe von der Haftung des Nachlasses unberührt. Die Finanzbehörde habe grundsätzlich ein Auswahlermessen, ob sie einen Steuerschuldner oder einen Haftungsschuldner in Anspruch nimmt, so das FG Düsseldorf.

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