Drei Gründe, warum verhaltensbedingte Kündigungen oft schiefgehen

Drei Gründe, warum verhaltensbedingte Kündigungen oft schiefgehen

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Drei Gründe, warum verhaltensbedingte Kündigungen oft schiefgehen

Arbeitsrecht

Fehlende Beweisbarkeit der Pflichtverletzung, fehlende Abmahnung, fehlende Betriebsratsanhörung – das sind die drei häufigsten Gründe, weswegen verhaltensbedingte Kündigungen scheitern.

Beweisprobleme des Arbeitgebers

Als Anwalt für Arbeitsrecht erlebe ich es häufig vor Gericht: Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer Dinge vor, die er vor Gericht nicht beweisen kann. Ihm bleibt dann meistens nichts anderes übrig, als seinen Mitarbeiter wiedereinzustellen, oder er zahlt ihm eine hohe Abfindung, damit er den Arbeitsplatz freiwillig räumt. Wenn die Beweisführung lange dauert, beispielsweise weil man Zeugen laden muss oder Sachverständige, bedeutet das immer ein hohes Risiko für den Arbeitgeber. Denn: Je länger der Prozess dauert, desto mehr Geld muss er nachzahlen an Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen, falls der Beweis doch nicht gelingt.

Fehlende oder fehlerhafte Abmahnung oder Betriebsratsanhörung

Am häufigsten stolpert der Arbeitgeber über die Abmahnung. Entweder sie fehlt, oder sie ist ungenau, oder der Arbeitgeber hätte statt der Kündigung eine weitere erteilen müssen. Oder er scheitert an der Betriebsratsanhörung, weil er den Betriebsrat beispielsweise nur einseitig informiert hat, etwa weil er es unterlassen hat, entlastende Tatsachen zu nennen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber Fehler gemacht hat und die verhaltensbedingte Kündigung wahrscheinlich unwirksam ist?

Man kann sich mit einer Kündigungsschutzklage auf seinen alten Arbeitsplatz zurückklagen. Dort wird man allerdings meist nicht mehr glücklich. Oder man strebt eine hohe Abfindung an, die umso höher ist, je stärker einen das Arbeitsrecht vor einer Kündigung schützt. Die besten Ergebnisse erreichen Arbeitnehmer in der Regel durch Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Das haben die meisten Arbeitnehmer auch auf dem Schirm. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in der Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

20.7.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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