Die Erwerberhaftung – Fallstrick bei der Übernahme insolventer Unternehmen.

Die Erwerberhaftung – Fallstrick bei der Übernahme insolventer Unternehmen.

Oft kommen Unternehmer zu mir, die hoch verschuldet sind und Insolvenzantrag stellen müssen.

BildRegelmäßig kommt es auch vor, dass Gläubiger wie Finanzamt und Krankenkassen einen Insolvenzantrag stellen. Oder sie drohen damit, falls der Schuldner nicht selbst zu Gericht geht und seine Situation bereinigt.

Häufig besteht auch Interesse das Unternehmen fortzuführen, weil es durchaus profitabel ist und die finanzielle Schieflage aus Fehlentscheidungen in der Vergangenheit herrührt. Bei Einzelunternehmern ist es manchmal auch so, dass private Schulden, etwa nach einer Scheidung, zur Zahlungsunfähigkeit führen. Das Unternehmen soll dann auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden. Hierfür kommt bei kleinen Handwerksbetrieben oftmals die Ehefrau, aber auch ein langjähriger Mitarbeiter in Betracht. Dieser wird dann selbst zum Unternehmer wird und stellt seinen ehemaligen Chef als Angestellten ein. Natürlich ist es auch möglich, eine GmbH zu gründen o.ä.

Was bei solchen Beratungen immer wieder ein Thema ist und regelmäßig unterschätzt wird ist die sog. Erwerberhaftung des § 25 HGB. Danach haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäftes für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Voraussetzung ist weiter, dass er den Namen des Unternehmens fortführt. Das Eingreifen der Haftung setzt also voraus, dass es um ein Handelsgeschäft geht, bei dem der Rechtsträger entweder im Handelsregister eingetragen ist oder von seiner Größe her einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dieses muss fortgeführt werden, wobei eine Prüfung von verschiedenen Punkten vorgenommen wird. Abgestellt wird insbesondere auf die Weiterführung wesentlicher Bestandteile wie des Namens, des Tätigkeitsbereichs, der inneren Organisation, der Räumlichkeiten , der Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie die Übernahme des Personals. Führt die Bewertung der gesamten Umstände dazu, dass das Handelsgeschäft übernommen wurde, haftet der Nachfolger automatisch für die Schulden des Vorgängers. Ausgenommen sind die privaten Verbindlichkeiten eines Einzelunternehmers.

Erwerberhaftung bei Erwerb eines insolventen Unternehmens

Diese Erwerberhaftung führt regelmäßig dazu, dass eine Übertragung des Unternehmens vor der Insolvenz ausscheidet. Denn dieses müsste so verändert werden, dass es von den bestehenden Strukturen nicht mehr nennenswert profitiert, um die Haftung zu vermeiden. Meine Empfehlung ist dann regelmäßig der Kauf vom Insolvenzverwalter. Natürlich besteht dabei das Risiko, dass sich Konkurrenten melden und mitbieten oder der Insolvenzverwalter überzogene Kaufpreisforderungen stellt. Allerdings kann sich der Käufer in diesem Fall darauf berufen, dass die Erwerberhaftung nicht greift. Anderenfalls wäre es nicht möglich, Unternehmen im Wege eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Denn der Preis eines Unternehmens insgesamt ist stets höher als bei Verkauf der Einrichtungsgegenstände, Anlagen usw. im Fall seiner Schließung. Der Insolvenzverwalter ist seitens der Insolvenzordnung gehalten, für die Gläubiger den besten Ertrag zu erreichen. Daher ist § 25 HGB in diesem Fall nicht anwendbar (etwa BAG vom 20.09.2006, 6 AZR 215/06).

Erwerberhaftung auch bei tatsächlicher Fortführung

Die Erwerberhaftung des § 25 HGB kann aber auch eingreifen, wenn das insolvente Unternehmen durch den Insolvenzverwalter geschlossen und ein Nachfolgeunternehmen hiervon unabhängig aufgebaut wird. Liegt eine Fortführung im Sinne des § 25 HGB vor, kann die Erwerberhaftung auch dann greifen, wenn das Unternehmen lediglich tatsächlich ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters fortgeführt wird (BGH vom 23.10.2013, VIII ZR 423/12). Folglich ist auch einer Neugründung nach Schließung des insolventen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter Vorsicht geboten.

Zu beachten sind in solchen Fällen natürlich noch viele andere Dinge, insbesondere stellt sich auch die Frage eines Betriebsübergangs bezüglich der Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB.Haben Sie Fragen zur Übertragung eines insolventen Unternehmens und der Erwerberhaftung? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!

Über:

Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschland

fon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

Pressekontakt:

Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal

fon ..: 0202 76988091
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de