Die elementaren Sorgfaltspflichten des Frachtführers

Wenn grundlegende Sorgfaltspflichten durch den Frachtführer ,,leichtfertig” verletzt werden, kann dieser sich gegebenenfalls nicht auf bestehende Haftungsausschlüsse berufen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach dem Frachtvertrag trifft den Frachtführer die Pflicht, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Wenn dieser jedoch durch ein Handeln oder Unterlassen einen Schaden verursacht, sind im Gesetz in einigen Fällen Haftungshöchstbeträge oder sogar Haftungsausschlüsse zu seinen Gunsten vorgesehen. Sogar im Rahmen des Frachtvertrages selbst können entsprechende Regelungen in Maßen vereinbart werden.

Wenn der Schaden jedoch auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder seine “Mannschaft” vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben, besteht die Möglichkeit, dass die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) soll in seinem Urteil vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01) nähere Erläuterungen zu dem Vorliegen einer solchen “Leichtfertigkeit” des Frachtführers/ Spediteurs gemacht haben. Erforderlich sei ein besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine “Mannschaft” in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.

In dem vorliegenden Fall soll es um ein Speditionsunternehmen gegangen sein, welches sein zu transportierendes Gut verloren hatte. Das Gut soll wohl seine Empfängerin niemals erreicht haben. Es konnte jedoch nicht genau festgestellt werden, wann genau das Gut abhandengekommen war. Dazu soll der BGH ausgeführt haben, dass der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens im Regelfall gerechtfertigt sei, wenn die Betriebsorganisation des Spediteurs oder Frachtführers Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsehe. Grundlegend sei, dass es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handle.

Ein Spediteur/Frachtführer, der derartige elementare Sorgfaltspflichten vernachlässige, handle zudem im Allgemeinen auch in dem Bewusstsein, dass es auf Grund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen könne. So war die Klage auf Schadensersatz gegen den Frachtführer im konkreten Fall erfolgreich.

Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und – wenn möglich – bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.

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