Büroverbot für Hund – Arbeitgeber darf wieder “Alpharüde” werden

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9. Januar 2014. Darf ein dominanter Hund sein Frauchen ins Büro begleiten, oder nicht? Diese Frage beschäftigte das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf. Ein Hund im Büro, so Rechtsanwältin Sabrina Kirchner, Arbeitsrechtlerin der Kanzlei PWB-Rechtsanwälte (Jena) könne dem Arbeitnehmer viel Ärger einhandeln.

Mit der Erlaubnis ihres Chefs hatte eine Mitarbeiterin einer Werbeagentur ihren dreibeinigen Hund ins Büro mitgenommen. Der Hund hatte sehr schnell die gesamte Agentur unter Kontrolle. Kaum jemand traute sich noch ins Büro der Assistentin der Geschäftsleitung. Unterlagen, die für die Assistentin bestimmt waren, wurden aus Angst vor dem Tier unter der Tür durchgeschoben. Daraufhin untersagte der Arbeitgeber das Mitbringen des Hundes.

Gegen das Hausverbot ihres Tieres wollte sich die Hundehalterin wehren und klagte vor dem ArbG Düsseldorf (Az.: 8 Ca 7883/12). Allerdings ohne Erfolg. Das Gericht sah es nach der Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch ein Geschäftsführer durch den Hund bedroht fühlten. Der Arbeitgeber habe auch solchen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Deshalb könne einem Hund Hausverbot erteilt werden, auch wenn der Arbeitgeber anderen Mitarbeitern erlauben würde, ihre Hunde ins Büro mitzubringen.

Die Klägerin stellte einen Hilfsantrag: Sie wollte ein weiteres Training am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer durchführen. Das Gericht konnte eine Anspruchsgrundlage nicht erkennen. Selbst wenn der Hund angeleint, mit Maulkorb oder in einem Gitterlaufstall gehalten würde, sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Mitnahme des Hundes zu gestatten. Mit dem Hausverbot für den dreibeinigen Hund, kann nun der Arbeitgeber wieder den Platz des “Alpharüden” in seinem Werberudel besetzen.

Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT oder unter www.pwb-law.com

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